Kennzeichenerfassung im Rahmen der DSGVO

Geschrieben von Jan Steinbach, veröffentlicht am 05.04.2019

Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen ist ein Kennzeichenerfassungssystem (KESY) zum Einsatz gekommen. Aber wie sieht es mit der Zulässigkeit im Rahmen der DSGVO aus.

Durch den Fall der verschwundenen Rebecca, der am 06.03. 2019 auch in der Sendung „Aktenzeichen XY… ungelöst“ thematisiert wurde, zeigte sich die Effektivität der automatischen Kennzeichenerfassung. Doch während sich der Sprecher des Brandenburger Polizeipräsidiums darüber echauffiert, dass polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen durch die Berliner Kollegen publik gemacht wurden, stellt sich aus datenschutzrechtlicher Perspektive die Frage, wie im konkreten Fall die Erfassung des Kennzeichens überhaupt zu einem Erfolg führen konnte.  

Im Dezember letzten Jahres entschied bereits das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle. Zwar war das Brandenburgische Polizeigesetz nicht Gegenstand des Beschlusses. Jedoch stellte das Gericht einige allgemeine Grundsätze auf, die bei der Durchführung der automatisierten Kontrolle berücksichtigt werden müssen. Insbesondere setzen polizeiliche Kontrollen „grundsätzlich einen objektiv bestimmten und begrenzten Anlass voraus. Sie unterscheiden sich damit von Kontrollen, die an ein risikobehaftetes Tun oder die Beherrschung besonderer Gefahrenquellen anknüpfen und deshalb auch anlasslos gerechtfertigt sein können“ (BVerfG – 1 BvR 142/15 – S. 1). Diesen Anforderungen wird § 36a BbgPolG auch gerecht. Hiernach sind die Daten sofort zu löschen, wenn es keine Übereinstimmung mit einschlägigen Datenbanken gab.  

Im genannten Fall wurde das Foto des Kennzeichens allerdings registriert, bevor Rebecca als vermisst gemeldet worden ist.  

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsrechts im Volkszählungsurteil, müssen auch Datenverarbeitungen durch staatliche Organe, insbesondere durch die Polizei durch eine gesetzliche Grundlage legitimiert werden. Dies darum, weil die datenverarbeitende Tätigkeit regelmäßig den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung tangiert. Eine nun aktuell gewordene Eingriffsbefugnis der Polizei ist die automatische Kennzeichenerfassung mittels eines Kennzeichenerfassungssystems (KESY). In dem Beschluss vom 18. Dezember 2018 bestätigte das BVerfG eine verfassungskonforme Umsetzung der technischen Möglichkeit unter besonderer Beachtung des Rechts auf informationeller Selbstbestimmung auch derjenigen Personen, die nicht zur Fahndung ausgeschrieben sind, sondern nur durch Zufall erfasst werden.  

In dem aktuellen Fall ging es um die seit dem 18. Februar vermisste Schülerin Rebecca. Das Auto des mutmaßlichen Täters – ein roter Renault Twingo – wurde mittels des KESY eindeutig identifiziert, sodass Rückschlüsse auf seine eventuelle Täterschaft möglich waren. Allerdings ist das fragliche Kfz bereits vor der Vermisstenmeldung erfasst worden. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil nach § 36a BbgPolG die erfassten Daten augenblicklich gelöscht werden müssen, wenn sie nicht mit Informationen aus einer einschlägigen Datenbank übereinstimmen.  

Fazit 

Bei der Kennzeichenerfassung lag entweder eine rechtswidrige Datenverarbeitung der Polizei vor oder der mutmaßliche Täter war bereits aus einem anderen Grund zur Fahndung ausgeschrieben. Die Klärung bleibt aber weiterhin abzuwarten.