Strafe in Höhe von 50.000.000 € gegen Google

Geschrieben von Jan Steinbach, veröffentlicht am 31.01.2019

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat gegen Google ein Bußgeld in Höhe von 50 Millionen Euro verhängt.

Die französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) hat am 21.01. bekannt geben, dass Google in Frankreich mit einer Geldbuße in Höhe von 50 Millionen Euro belegt wurde. Hintergrund waren diverse Verstöße gegen die DSGVO durch Google. Unter anderem sei Google weder den Transparenz- und Informationspflichten nachgekommen, noch seien die Anforderungen für die Zustimmungen der Nutzer zur Verarbeitung von Daten im Rahmen personalisierter Anzeigen hinreichend. Die CNIL betonte ausdrücklich die Schwere der festgestellten Verstöße, um die – nach der Auffassung der CNIL – außerordentliche Höhe der Geldbuße zu rechtfertigen. 

Rechtsgrundlage für die Geldbuße ist Art. 84 Abs. 5 DSGVO. Hiernach kann die Strafe bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes ausmachen. Die konkrete Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Angesichts der betonten schwere der Verstöße durch Google stellt sich das tatsächlich verhängte Bußgeld als sehr milde heraus. So hatte Google 2017 einen Jahresumsatz von 96.443.850.000 €. Ausgehend von diesem Wert macht eine Geldbuße in Höhe von 50 Millionen Euro gerade einmal 0,052% des Jahresumsatzes aus. Zwar steht die Höhe der Geldbuße grundsätzlich im Ermessen der Datenschutzbehörde. Jedoch muss sich diese an den Anforderungen der Wirksamkeit und der Abschreckungsfähigkeit orientieren. Insbesondere ist eine Geldbuße nur dann geeignet, wenn sie mindestens dazu führt, dass sich der Gesetzesverstoß finanziell nicht gelohnt hat. Das ist hier bereits fragwürdig. So stellt die Implementierung eines DSGVO konformen Datenschutzes für Google wohl einen höheren finanziellen Aufwand dar als die verhängte Geldbuße. Dann ist die Höhe der Buße aber in etwa mit einem Strafzettel vergleichbar, dessen Höhe nicht einmal die Kosten des Parkscheins deckts, den der Verkehrssünder verbotenerweise nicht gezogen hat. 

Im Ergebnis bleibt die Höhe der Geldbuße entgegen des ersten Eindrucks zu milde, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. So sollte die Reaktion Googles abgewartet werden. Eine Verhaltensanpassung hin zu einer wirksamen Umsetzung der abgemahnten Verstöße bleibt aber aufgrund der niedrigen Bußgeldhöhe eher unwahrscheinlich.