Ist das Fotografieren von Falschparkern zulässig?
Die Frage, ob das Fotografieren von Falschparkern zulässig ist, wird auch privat immer wieder und gerne diskutiert. Dabei stehen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte meistens im Mittelpunkt der Debatte. In diesem Beitrag beleuchten wir, unter welchen Bedingungen Falschparkerfotos erlaubt sind und welche rechtlichen Anforderungen es zu beachten gilt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Eines vorweg: Dass ein Falschparkerfoto als Privatperson angefertigt wird, ändert nichts an der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn jede Person – juristisch oder natürlich, die personenbezogene Daten verarbeitet, muss dabei auch die Regeln der DSGVO einhalten.
Und um personenbezogene Daten handelt es sich bei Falschparkerfotos bereits dann, wenn darauf eindeutig identifizierbare Merkmale – wie etwa Kennzeichen oder Gesichter – abgebildet werden. Zur Datenverarbeitung bedarf es sodann einer Rechtsgrundlage (Art. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs 1 DSGVO).
Bei der Beweissicherung im Rahmen eines Verkehrsverstoßes kommt als Rechtsgrundlage eigentlich nur das sogenannte berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) in Betracht. Da die Datenverarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses außerdem auch erforderlich sein muss, sollten zumindest die Gesichter abgebildeter Personen bei einer Übermittlung an die Behörden unkenntlich gemacht werden (da für die Sachbearbeitung nicht erforderlich).
Im Idealfall verschlüsseln Sie die Datei vor der Weitergabe (z. B. mit einem passwortgeschützten WinZIP-Archiv, das Passwort teilen Sie der sachbearbeitenden Person telefonisch mit) und löschen die Aufnahme im Anschluss von Ihrem Gerät. Denn auch die Grundsätze „Integrität & Vertraulichkeit“ (Art. 5 Abs. 1 lit f) DSGVO) sowie Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO) müssen eingehalten werden.
Eine Veröffentlichung der Falschparkerfotos auf Social-Media oder ähnlich scheidet auf jeden Fall immer aus.
Fazit: Immer personenbezogene Daten schützen
Wer Falschparkerfotos zur Dokumentation von Verkehrsverstößen anfertigt, sollte stets den Schutz personenbezogener Daten im Blick behalten. Zusammengefasst gilt:
- DSGVO gilt auch bei Privatpersonen
- Gesichter und Kennzeichen sind personenbezogene Daten
- Gesichter unkenntlich machen
- Aufnahmen zügig und sicher der Behörde weiterleiten
- Aufnahmen auf eigenem Gerät löschen
- Nicht auf Social-Media veröffentlichen

Kemal Webersohn, ist Geschäftsführer der WS Datenschutz GmbH und seit über zehn Jahren im Datenschutz und in der Informationssicherheit tätig. Er schreibt außerdem auf unserem Blog zu Themen rund um Datenschutz, Informationssicherheit und die KI-Verordnung.
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