Dashcam-Aufnahmen vor Gericht: Rechtslage, Datenschutz & Konsequenzen

Dashcams liegen im Trend: Immer mehr Privatpersonen zeichnen ihr Fahrgeschehen auf, um im Falle eines Unfalls oder Verkehrsverstoßes Beweise zur Hand zu haben. Doch wie steht es um die rechtliche Zulässigkeit dieser Aufnahmen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2018 l (Az. VI ZR 233/17) entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess grundsätzlich als Beweismittel zugelassen werden können, sofern eine sorgfältige Interessen- und Güterabwägung erfolgt und kein Beweiserhebungsverbot entgegensteht.

Ein Beweiserhebungsverbot kann sich allerdings nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben, sofern keine geeignete Rechtsgrundlage für die Datenerhebung vorliegt. Denn in der Regel ist ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO an Dashcam-Aufnahmen nicht gegeben, sofern diese ohne konkreten Anlass gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Speicherung anlassbezogen ist, also wenige Sekunden vor einem Ereignis wie etwa einem Unfall erfolgt. Auch müssen die Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO eingehalten werden.

Die niedersächsische Datenschutzaufsichtsbehörde (LfD Niedersachsen) differenziert dabei klar zwischen anlassbezogenem und anlasslosem Betrieb. Werden nur kurz (max. 30 Sekunden) vor einem Ereignis Videoaufnahmen gespeichert, verzichtet die Behörde beim ersten Verstoß meist auf Geldbußen. Wer jedoch dauerhaft filmt und große Mengen Videomaterial ohne konkreten Anlass langfristig speichert, riskiert auch als Privatperson Bußgelder im unteren fünfstelligen Bereich.

Weitere Informationen hat das LfD Niedersachsen im FAQ zusammengefasst.

Die Nutzung von Dashcams ist rechtlich ein schmaler Grat: Anlassbezogene, kurzzeitige Aufzeichnungen sind eher zulässig, während anlasslose Daueraufnahmen unzulässig bleiben.