Gesetzliche Regelung für Videokonferenzen an Hamburger Schulen

Geschrieben von Alexander Hönsch, veröffentlicht am 04.06.2021

Seit über einem Jahr müssen nicht nur Privatpersonen und Unternehmen, sondern auch Schulen den besonderen Herausforderungen der Pandemie begegnen. Videokonferenzsysteme sind dabei eine von vielen Alternativen, um einen gut funktionierenden Fernunterricht zu gestalten. In Zeiten, in denen ein Präsenzunterricht nicht möglich, und die Kommunikation zwischen Schulen und Schülern umso wichtiger ist, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen solche Tools von Bildungsstätten eingesetzt werden dürfen. Wir hatten bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Videokonferenzsystemen aus datenschutzrechtlicher Sicht nur unter bestimmten Bedingungen zu empfehlen ist. Nun hat die Freie und Hansestadt Hamburg eine Regelung erlassen, die den Einsatz von solchen Videokonferenzen im Schulbetrieb regelt.

Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

Bei Videokonferenzen von Schulen spielt Datenschutz eine wichtige Rolle, denn bei jeder Sitzung werden personenbezogene Daten verarbeitet. In § 98c des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) wurde nun festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Videokonferenztools in diesem Rahmen erlaubt ist. Folgende wichtige Punkte sind demnach zu beachten:

  • Vertrauliche Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts, d.h. nur die Schüler, gegebenenfalls ihre Sorgeberechtigten, die Lehrkräfte sowie an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligte der jeweiligen Klasse sind berechtigt teilzunehmen.
  • Die Aufzeichnung der Videokonferenzen ist unzulässig.
  • Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die zwingende Erforderlichkeit der Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts, d.h. es gibt keine mildere oder verhältnismäßige Mittel, den Unterricht zu gewährleisten bzw. zu gestalten.

Zudem wird in § 98c Abs. 4 Bezug auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen genommen, die zu ergreifen sind, um die Daten, und somit die Rechte und Freiheiten der Beteiligten, zu schützen. Neben den Informationspflichten des Verantwortlichen (Datenschutzhinweise), die nach Art. 12, 13 DSGVO einzuhalten sind, ist insbesondere zu beachten, dass Maßnahmen ergriffen werden, die eine Aufzeichnung der Konferenz unterbinden. Dies kann in der Regel in den Einstellungen der Videokonferenzsysteme vorgenommen werden, wobei im Voraus sichergestellt werden sollte, ob das eingesetzte Tool solche datenschutzfreundlichen Einstellungen überhaupt zulässt.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass alle beteiligten Personen hinsichtlich der Gefahren und Risiken für die Rechte und Interessen betroffener Personen sowie über die Bedeutung des Schutzes der eigenen und der Daten anderer, durch Schulungen mit dem Umgang mit Daten sensibilisiert werden sollten.

Des Weiteren soll auf den Einsatz solcher Videosysteme verzichtet werden, soweit das Lernziel in der jeweiligen Unterrichtssituation auch ohne diese erreicht werden kann.

Fazit

In der aktuellen Situation der durch Covid-19 bedingten Schulschließungen werden datenschutzrechtliche Vorgaben vielerorts vernachlässigt. Die Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. Januar 2021 schafft zumindest ein wenig mehr Klarheit im Umgang mit Videokonferenzsystemen, sodass zu hoffen ist, dass auch andere Bundesländer eine ähnliche Regelung zeitnah erlassen. Zusammenfassend sollte auf eine datensparsame Vorkonfigurierung des Videokonferenzsystems (Privacy by Default) geachtet werden. Die Funktion zur Aufnahme von Videokonferenzen sollte grundsätzlich deaktiviert werden, und bei der Auswahl der Anbieter ist es empfehlenswert, auf Anbieter aus der EU zu setzen, die einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung anbieten. Schließlich sollten die Schüler und deren Eltern gemäß Art. 12, 13 DSGVO über die Datenverarbeitung bei der Nutzung von Videodiensten zu im entsprechend informiert werden.