Facebook Custom Audience: Werbung und Datenschutz

Geschrieben von Christina Webersohn, veröffentlicht am 30.08.2018

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht  Bayern hat in „Facebook Custom Audience“ geprüft. 

Urteil Facebook Custom Audiences DatenschutzZielgruppenspezifische Werbung ist ein Wettbewerbsvorteil und stellt daher ein Unternehmerinteresse dar. Das allein rechtfertig deren Einsatz aber nicht unter allem Umständen. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht (Bayern hat in diesem Zusammenhang bereits im letzten Jahr das Werkzeug „Facebook Custom Audience“ geprüft und allgemeine Hinweise und Anforderungen zu dessen Datenschutz-konformen Einsatz veröffentlicht. Diese wurden nun teilweise zusätzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth bestätigt.

Konkret ging es in der Entscheidung des VG Bayreuth um den Einsatz von Facebook Custom Audience in Kombination mit einer vom Werbetreibenden hochgeladenen Kundenliste. Ein Unternehmen klagte gegen die Anordnung des LDA Bayern, dieses Werkzeug nicht mehr ohne Einwilligung der Nutzer einzusetzen. Das Gericht bestätigte im Eilverfahren die Auffassung des LDA Bayern: Der Einsatz von Facebook Custom Audience über die Kundenliste ist nur zulässig, wenn der Kunde in diesen informiert einwilligt und diese Einwilligung auch widerrufen kann. Der Werbende erhält von Facebook keinen Einblick darüber, welche der von ihm hochgeladenen Kunden tatsächlich Facebook Nutzer und somit Mitglied in seiner Custom Audience Liste sind. Er kann deshalb niemanden direkt aus seiner Custom Audience entfernen. Es bleibt nur, die Kundenliste für die Custom Audience noch einmal komplett (mit den bereinigten Datensatz) hochzuladen und die vorherigen Daten somit zu überschreiben.

In der gleichen Veröffentlichung des LDA Bayern zum Einsatz von Facebook Custom Audience wurden zusätzlich folgende Empfehlungen zum Einsatz der Facebook Custom Audience über das Pixel-Verfahren gegeben:

  1. Der Hinweispflicht muss hinreichend nachgekommen werden. Dies geschieht im Rahmen der Datenschutzerklärung.
  2. Der Webseitenbetreiber muss ein geeignetes Opt-Out-Verfahren auf seiner eigenen Webseite implementieren.
  3. Der erweiterte Abgleich darf nur eingesetzt werden, wenn vorab eine wirksame Einwilligung eingeholt wurde. Praktisch bedeutet dies, dass das Pixel in diesem Fall nur laden darf, nachdem eine Einwilligung erfolgt ist. Diese Einwilligung in das Tracking durch Facebook muss eine freiwillige und aktive Handlung sein und muss nachgewiesen werden können.

Die ausführlichen Hinweise des LDA Bayern finden Sie unter https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf auf den Seiten 4 und 5. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth ist hier nachzulesen: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-9586?hl=true

Bei Fragen zur DS-GVO-konformen Nutzung von Facebook Custom Audience können Sie sich gern an uns wenden.