Erinnerung: Neue Standardvertragsklauseln einbinden

Geschrieben von Christina Webersohn, veröffentlicht am 11.10.2022

Was ist passiert?

Wer personenbezogene Daten, für die er selber verantwortlich ist, für eine weisungsgebundene Verarbeitung weitergibt, muss mit dem Empfänger (Auftragsverarbeiter) einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) schließen. Sitzt der Auftragsverarbeiter außerhalb der EU, muss der AV-Vertrag außerdem Standardvertragsklauseln (SCCs) der EU-Kommission umfassen. Diese SCC wurden inzwischen überarbeitet.

Für bereits geschlossene Verträge galt eine 18-monatige Übergangsfrist. Die jedoch am 27.12.2022 ausläuft.

Viele große Anbieter, wie z.B. AWS, Microsoft oder Google, bei denen AV-Vertrag sowie SCCs Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, hatten diese bereits kurz nach Bekanntwerden der Änderung auf die neue Version aktualisiert. Betroffen sein können daher vor allem Verträge mit kleineren Anbietern oder Anbietern, mit denen ein direkter Vertrag abgeschlossen wurde.

Was ist zu tun?

Zuerst müssen die Dienstleister identifiziert werden, für die diese Änderung überhaupt relevant ist. Und das ist dann der Fall, wenn Sie die beiden folgenden Fragen mit nein beantworten können

  1. Sitzt der Dienstleister in der EU oder in einem Land mit Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DSGVO?
  2. Wurde der AV-Vertrag nach dem 27.09.2021 geschlossen?

Sofern beide Fragen mit „Nein“ beantwortet worden sind, müssen Sie prüfen, ob Sie bereits einen neuen SCC mit Ihrem Auftragsverarbeiter abgeschlossen haben oder dies noch vornehmen müssen. Wie Sie die neuen Standardvertragsklauseln erkennen, haben wir hier für Sie zusammengefasst: Anleitung Vertragsprüfung (SCC).

Gerne übernehmen wir die Identifikation der betroffenen Dienstleister sowie die Prüfung der SCCs. Sprechen Sie uns hierzu einfach an, wir freuen uns darauf von Ihnen zu hören.