Facebook Custom Audiences

Geschrieben von Christina Webersohn, veröffentlicht am 05.04.2019

Mit Custom Audiences bietet Facebook eine Möglichkeit zur zielgerichteten Schaltung von Werbeanzeigen in seinem sozialen Netzwerk. Doch ist auch alles, was in diesem Rahmen von Facebook angeboten wird, rechtskonform? 

Das Versprechen von Custom Audiences ist, Personen ausfindig machen zu können, „die dein Unternehmen auf Facebook bereits kennen“. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt Facebook dem Nutzer verschiedene Optionen, von denen das Hochladen einer Kundenliste und die Nutzung des Facebook-Pixels auf der Webseite des Werbetreibenden die bekanntesten sind. 

Das sagt die Rechtsprechung 

Inzwischen hat sich auch ein Gericht damit beschäftigt, ob dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Im konkreten Fall ging es um die Erstellung einer Custom Audience über eine Kundenliste. Hier liegt seit dem 08.05.2018 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vor, in dem es den Ansichten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 04.10.2017 weitgehend zustimmtIn seiner Begründung trifft das Gericht Aussagen zur Nutzung von Custom Audiences, die auf die anderen Optionen zur Erstellung einer Custom Audience übertragbar sind. So wird z.B. unter Grund Nr. 47 bis 49 ausgeführt, dass es sich im Falle der Custom Audiences nicht um eine Auftragsverarbeitung handelt, da Facebook seine Nutzer nach eigenem Ermessen bewirbt. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Facebook kann laut Grund Nr. 59 daher nur über eine informierte und freiwillige Einwilligung seitens des Betroffenen eine Rechtsgrundlage finden. Eine Übertragung personenbezogener Daten findet indes nicht nur, wie im verhandelten Fall, beim Hochladen einer Kundenliste statt, sondern auch bei der Nutzung des Facebook-Pixels oder der App Events zur Erstellung einer Custom Audience. 

Die Ausnahme 

Lediglich die Erstellung einer Engagement Custom Audience erfolgt ohne eine Übertragung von personenbezogenen Daten vom Werbetreibenden an Facebook. Hierbei handelt es sich um eine Zusammenstellung von Personen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit den Inhalten des Werbetreibenden auf den Apps und Services der Facebook-Gruppe interagiert haben. Da hier keine Datenübertragung stattfindet, kann hier seitens des Werbetreibenden auf die Einholung einer Einwilligung verzichtet werden. 

Rechtsgrundlage Einwilligung 

Um Facebook Custom Audiences in den anderen Fällen datenschutzkonform zu nutzen braucht es demnach „nur“ eine wirksame Einwilligung. Und genau hier liegt das eigentliche Problem. Denn: Um wirksam zu sein, muss die Einwilligung informiert erfolgen. Dieser Informationspflicht bei der Einholung der Einwilligung nachzukommen, scheitert jedoch an der Undurchsichtigkeit der Datenverarbeitung auf Seiten von Facebook. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth in Grund Nr. 12 beschrieben, könne man nicht wissen, „welche Betroffenen der Kundenliste nach dem Abgleich durch F. ausgewählt und schließlich beworben würden. Aus dem gleichen Grund sei es der Antragstellerin auch nicht möglich, dem Betroffenen Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu geben.“ Dass es für die Nutzung des Facebook-Pixels oder der App Events zusätzlich notwendig wäre, diese informierte Einwilligung einzuholen, bevor sie geladen werden und dieses Laden von eben dieser Einwilligung abhängig zu machen, sei nur am Rand erwähnt. Denn solange unklar ist, wie und welche Daten Facebook für seine Custom Audiences auswählt und verarbeitet, kann der Werbetreibende weder dem Recht auf Information noch auf Auskunft oder gar Widerruf der Einwilligung nachkommen. 

Fazit 

Die Nutzung der drei Facebook Custom Audiences Optionen, also das Hochladen einer Kundenliste, das Facebook-Pixel und die App Events sind aktuell als rechtswidrig einzustufen, da die vorherige Einholung einer rechtskonformen Einwilligung nicht möglich ist. Der Einsatz einer Engagement Custom Audience ist dagegen unbedenklich möglich.