KI-VO Zuständigkeit: DSK kritisiert Gesetzentwurf und warnt vor Doppelstrukturen

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 28.01.2026

Die Diskussion um die behördliche Aufsicht der KI-Verordnung (KI-VO) in Deutschland verschärft sich. In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2025 kritisiert die Datenschutzkonferenz (DSK) den aktuellen Gesetzentwurf zur KI-Aufsicht durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) scharf und warnt vor einem Kompetenzwirrwarr zwischen der BNetzA und den Datenschutzbehörden. Worum geht es bei diesem Streit genau und was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Was kritisiert die DSK an der geplanten KI-VO Zuständigkeit?

Der Kern der Kritik richtet sich gegen den Aufbau sogenannter Doppelstrukturen. Die DSK moniert, dass der Gesetzgeber die behördliche Aufsicht primär der BNetzA zuweist und dabei die föderale Ordnung des Grundgesetzes verkennt.

Laut der Stellungnahme ignoriert der Entwurf die Möglichkeit, die Artikel 74 Absatz 8 der KI-VO bietet. Diese Vorschrift erlaubt es, die Zuständigkeit für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme direkt an die Datenschutzaufsichtsbehörden zu übertragen. Dies betrifft sensible Bereiche wie:

  • Strafverfolgung
  • Justizverwaltung
  • Grenzkontrolle
  • Wahlen

Indem diese Option ungenutzt bleibt, entstehen laut DSK unnötige bürokratische Hürden, statt auf die bestehende Expertise und die etablierten Strukturen der Datenschutzaufsicht zurückzugreifen.

Welche rechtlichen Argumente sprechen für die Datenschutzbehörden?

Die DSK stützt ihre Argumentation auf zwei wesentliche juristische Säulen. Zum einen verweist sie auf den Wortlaut der KI-Verordnung selbst. Der Erwägungsgrund 159 der KI-VO deutet darauf hin, dass die Marktüberwachung durch Behörden erfolgen sollte, die bereits Befugnisse nach der Richtlinie (EU) 2016/680 besitzen – also die Datenschutzbehörden.

Zum anderen führt die DSK verfassungsrechtliche Bedenken an. Der Einsatz von KI in Bereichen wie der schulischen Bildung oder der Polizeiarbeit fällt in die ausschließliche Hoheit der Bundesländer. Eine Aufsicht durch die bundeseigene BNetzA stellt aus Sicht der DSK einen unzulässigen Eingriff in die föderale Kompetenzordnung dar.

Welche Konsequenzen drohen der Praxis?

Trotz der fundierten Einwände ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber kurzfristig von der Benennung der BNetzA abrücken wird. Für die Wirtschaft ist das eine schlechte Nachricht. Die befürchtete „doppelte Bürokratiestruktur“ wird Realität.

Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie im Zweifel mit widerstreitenden Aussagen konfrontiert werden: Die BNetzA prüft die KI-VO-Konformität, während die Landesdatenschutzbeauftragten die Einhaltung der DSGVO bei der KI-Nutzung überwachen. Auch der angekündigte „Digital Omnibus on AI“ der EU-Kommission wird diesen nationalen Konflikt voraussichtlich nicht lösen können.

Fazit: Frühzeitige Beratung ist essenziell

Der Streit zwischen DSK und BNetzA zeigt, dass die Hoffnung auf eine schlanke KI-Aufsicht vorerst enttäuscht wird. Statt Klarheit herrscht Kompetenzgerangel, das den Industriestandort Deutschland belastet. Für Sie bedeutet dies: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Behörden sich untereinander abstimmen.

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Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu KI-VO Zuständigkeit: DSK kritisiert Gesetzentwurf und warnt vor Doppelstrukturen

Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

Christian Scholtz

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