DSGVO-Geldbuße: Rechtsweg und Gerichte

Geschrieben von Jan Steinbach, veröffentlicht am 02.12.2021

Jeder, der einen Datenschutzverstoß begeht, muss mit Geldbußen rechnen. Verhängt werden diese von der jeweils zuständigen Landesbehörde für Datenschutzaufsicht. Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, diesen Verwaltungsakt einzuordnen und aufzeigen, welches Gesetz die Geldbußen regelt, welcher Rechtsweg einzuschlagen ist und welche Gerichte wann zuständig sind.

Die Rechtsnatur der Geldbuße

Auch wenn Geldbußen prima facie aussehen und sich anfühlen wie eine Geldstrafe, handelt es sich dennoch nicht um eine Strafe im technischen Sinne des Wortes. Während das Verhängen einer Strafe persönliche Schuld, d.h. Schuld einer natürlichen Person voraussetzt, dienen Geldbußen der Maßregelung bzw. Verhaltenssteuerung und können auch gegen juristische Personen, insbesondere gegen Unternehmen verhängt werden. Im Rahmen des Datenschutzrechts ist dies der Regelfall, was schon die Bemessung der Höhe der Buße in Art. 83 Abs. 6 DSGVO anzeigt, die sich an der Höhe des „weltweit erzielten Jahresumsatzes“ orientiert. Während für das Verhängen einer Strafe, die Strafgerichte allein zuständig sind, werden Geldbußen von Verwaltungsbehörden verhängt und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle.

Die Rechtsnatur des Bußgeldbescheids

Die gerichtliche Zuständigkeit hängt regelmäßig von der Rechtsnatur des Aktes ab, der gerichtlich überprüft werden soll. Der Bescheid wird von einer Behörde des öffentlichen Rechts ausgestellt und stellt einen Verwaltungsakt eigener Art dar, für den jedoch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 2 VwVfG nicht gelten. Stattdessen wird der Umgang mit Ordnungswidrigkeiten in einem eigenen Gesetz, dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten – kurz: OWiG – geregelt. Dies gilt, wie § 41 Abs. 1 S. 1 BDSG feststellt, auch für die Geldbußen der DSGVO. Damit werden Geldbußen im Datenschutzrecht, auch wenn es sich überwiegend um Europäisches Recht handelt, verfahrensrechtlich wie Ordnungswidrigkeiten im nationalen Recht behandelt.

Der richtige Rechtsweg

Zwar handelt es sich – wie beschrieben – bei den Datenschutzbehörden um öffentlich-rechtliche Behörden und bei dem Bußgeldbescheid um einen Verwaltungsakt. Dennoch sind für Beschwerden gegen einen Bußgeldbescheid nicht die Verwaltungsgerichte, sondern gem. § 68 OWiG die ordentlichen Gerichte zuständig.

Sachlich zuständiges Gericht

Im nächsten Schritt stellt sich die Frage nach dem sachlich zuständigen Gericht. Diese richtet sich nach dem konkreten Bußgeldbescheid und legt fest, welches Gericht den Rechtsstreit zu entscheiden hat. So stellt § 41 Abs. 1 S. 3 BDSG fest, dass das Landgericht erst ab einer Geldbuße zuständig ist, die höher als 100.000 Euro ausfällt. Für Beträge, die darunterliegen, sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich wiederum streng nach den Vorschriften des OWiG. So regelt § 68 Abs. 1 OWiG, dass das Amtsgericht zuständig ist, „in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat“. Bei mehreren Amtsgerichten können die Länder hiervon abweichende Regeln treffen.

Fazit

Bei dem Bußgeldbescheid handelt es sich unstreitig um einen Akt der öffentlichen Gewalt. Gegen diesen kann sich jeder nach Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlichen wehren. Jedoch ist das Finden des richtigen Rechtsweges ein kompliziertes Zusammenspiel verschiedener Gesetze. Der vorliegende Beitrag soll eine Orientierung beim Auffinden des richtigen Gerichts bieten. Sollten Sie Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.