Die Betroffenenrechte – Ein Überblick

Geschrieben von Jan Steinbach, veröffentlicht am 06.12.2018

In diesem Beitrag möchten wir kurz auf die einzelnen Rechte von den durch Verarbeitung personenbezogener Daten Betroffener eingehen.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung in jedem Mitgliedsstaat der EU unmittelbar. Sie hat die Rechte der Betroffenen, also die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden erweitert. Diese Rechte gelten i.d.R. unmittelbar gegenüber dem Verantwortlichem, also demjenigen, der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. So findet sich in Art. 20 DSGVO das neue Recht auf Datenübertragbarkeit und im Art. 17 ein sog. Recht auf Vergessenwerden. Ferner sind die Auskunfts- und Informationsrechte erheblich erweitert worden. Ausgangspunkt ist Art. 12 DS-GVO, der grundlegende Anforderungen an die Art und Weise der Ausübung der Betroffenenrechte festlegt. Etwa müssen der Grundsatz der Transparenz oder die Fristen des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO beachtet werden.

Art. 13 und 14 DS-GVO beschreibt die Informationspflichten des Verantwortlichen. Dabei ist Art. 13 DS-GVO einschlägig, wenn die Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden, während Art. 14 DS-GVO eingreift, wenn der Verantwortliche die Daten von einer anderen Stelle bezogen hat. Auch sind die Betroffenen zu informieren, wenn ihre Daten für einen anderen Zweck als den ursprünglichen verarbeitet werden sollen.

In Art. 15 DS-GVO wird den Betroffenen ein Auskunftsrecht verliehen, nach welchem der Verantwortliche Auskunft darüber geben muss, ob er personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet und ggf. welche. Darüber hinaus kann der Betroffenen gem. Art. 16 DS-GVO verlangen, dass seine Daten berichtigt oder vervollständigt werden.

Besonders relevant ist das neu eingeführte Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DS-GVO. Diesem zufolge muss der Verantwortliche von sich aus, personenbezogene Daten löschen, wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 genannten Gründe vorliegt, also z.B. die Einwilligung des Betroffenen widerrufen wurde oder der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen ist. Zudem kann der Betroffene die Löschung auch selbst verlangen. Nach Art. 17 Abs. 2 und 19 DS-GVO muss der Verantwortlich das Begehren des Betroffenen ggf. weiterleiten. Statt der vollständigen Löschung seiner Daten, kann der Betroffene nach Art. 18 DS-GVO auch verlangen, dass der Verantwortliche die Verarbeitung der Daten einschränkt. Dann dürfen die Daten ohne zusätzliche Einwilligung nur noch gespeichert, nicht aber anderweitig verarbeitet werden.

Art. 20 DS-GVO erfasst das Recht auf Datenübertragbarkeit (sog. Datenportabilität) und stellt ein datenschutzrechtliches Novum dar. Dabei kann die betroffene Person nicht nur die Herausgabe ihrer Daten verlangen, sondern auch eine Übertragung ihrer Daten von einem Verantwortlichem zu einem anderen. So soll der Umzug z.B. von einem sozialen Netzwerk zu einem anderen erheblich erleichtert werden.

Nach Art. 21 DS-GVO kann der Betroffene der Verarbeitung seiner Daten auch immer widersprechen, wenn er Gründe für sein Verlangen angibt. Dienen die Daten der Direktwerbung, kann der Betroffene auch ohne Grund der Verarbeitung widersprechen.

Fazit

Bei der Berücksichtigung der Rechte von Betroffenen sind zunächst immer die allgemeinen Anforderungen des Art. 12 DS-GVO zu beachten. Außerdem legt jedes Recht fest, wann es ausnahmsweise eingeschränkt werden darf. Solche Ausnahmen können durch die einzelnen Mitgliedsstaaten erweitert werden, was der deutsche Gesetzgeber im BDSG auch teilweise getan hat. Für ein genaues Verständnis der Betroffenenrechte ist somit neben der genauen Lektüre des Gesetzestextes, der teilweise sehr detailliert ausfällt, immer auch die Berücksichtigung nationale Ausnahmeregelungen notwendig.