Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
Geschrieben von Jan Steinbach, veröffentlicht am 17.09.2020Das in Art. 18 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) garantierte Recht auf Einschränkung der Verarbeitung führt zu Unrecht ein Schattendasein unter den Betroffenenrechten des 3. Kapitels des DSGVO. Dabei erschließt sich der Sinn des Rechts nur aus dem Kontext mit anderen Betroffenenrechten und datenschutzrechtlichen Grundprinzipien. Lesen Sie diesen Beitrag, um mehr über dieses Betroffenenrecht zu erfahren.
Rechtsfolge: die Einschränkung der Verarbeitung
Da die jeweiligen Voraussetzungen sehr unterschiedlich sind, erscheint es sinnvoll, zunächst die einheitliche Rechtsfolge zu beschreiben. Nach Absatz 2 bedeutet die Einschränkung der Verarbeitung, dass die personenbezogenen Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen, zur Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, zum Schutz der Rechte anderer natürlicher oder juristischer Personen oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates verarbeitet werden dürfen. Als gemeinsamer Kern zeigt sich, dass die Verarbeitung der Daten nach der Einschränkung besonders rechtfertigungsbedürftig ist.
Voraussetzungen
Die Gründe für die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit der Verarbeitung ergeben sich aus Absatz 1. Wie bereits angemerkt werden die Gründe nur im Kontext anderer Aspekte verständlich:
Bestreiten der Richtigkeit – Art. 16 DSGVO
Nach lit. a) ist die Verarbeitung einzuschränken, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Daten von der betroffenen Person bestritten wird. Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten. Für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der Daten, dürfen diese nur noch eingeschränkt verarbeitet werden.
Unrechtmäßige Verarbeitung
Fehlt dem Verantwortlichen eine Rechtsgrundlade oder liegen deren Voraussetzungen nicht mehr vor, muss er die Daten der betroffenen Person löschen. Als weniger einschneidendes Mittel kann der Betroffene aber auch bloß die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Gewissermaßen handelt es sich bei lit. b) um eine inhaltlich qualifizierte Einwilligung in die weitere Verarbeitung der Daten.
Rechtsansprüche der betroffenen Person
Benötigt der Verantwortliche personenbezogene Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, kann er die Löschanfrage der betroffenen Person nach Art. 17 Abs. 3 lit. e) DSGVO verweigern. Art. 18 Abs. 1 lit. c) DSGVO verleiht nun der betroffenen Person das Recht, dass seine Daten vom Verantwortlichen nicht gelöscht, sondern nur deren Verarbeitung eingeschränkt wird, wenn die betroffenen Person selbst die Daten für eigene Rechtsansprüche benötigt.
Widerspruch – Art. 21 DSGVO
Der betroffenen Person steht nach Art. 21 DSGVO das Recht zu, einer Verarbeitung zu widersprechen, wenn sie auf Grundlage eines berechtigten/öffentlichen Interesses nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) / e) DSGVO erfolgt. In diesem Fall prüft der Verantwortliche, ob seine Interessen, denen der betroffenen Person tatsächlich überwiegen. In der Zwischenzeit, d.h. für die Dauer der Prüfung, ist die Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eingeschränkt.
Fazit
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ist nur im Kontext anderer Rechte der betroffenen Person zu verstehen, muss aber daher bei der Bearbeitung von Betroffenenanfragen immer mitberücksichtigt werden. In seiner ersten und letzten Variante dient es dem praktischen Bedürfnis, den Interessen des Betroffenen für die Zeit der Beantwortung einer Betroffenenanfrage gerecht zu werden. In den Varianten des lit. b) bzw. lit.c) gibt es dem Betroffenen die Möglichkeit, von seinem Recht auf Löschung in abgeschwächter Weise Gebrauch zu machen und bedeutet insofern die Abkehr von einem Alles-oder-nichts-Prinzip.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns gerne kontaktieren – das Team der WS Datenschutz GmbH steht Ihnen gerne zur Verfügung.