Standard DPA: Werden AV-Verträge durch Standardvertragsklauseln ersetzt? 

Geschrieben von Jan Steinbach, veröffentlicht am 29.06.2021

Der Begriff der Standardvertragsklauseln ist bisher im Zusammenhang mit dem europäischen Datenschutzrecht nur im Kontext der Datenübermittlung in sog. Drittländer relevant gewesen. Nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) DSGVO kann die Kommission entsprechende Klauseln verabschieden, die dann eine geeignete Garantie für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland darstellen. 

Nunmehr ist der Begriff der Standardvertragsklauseln auch im Rahmen der Auftragsverarbeitung aufgetaucht. Nach Art. 28 Abs. 6 DSGVO kann der Vertrag über die Auftragsverarbeitung durch Standardvertragsklauseln ersetzt werden. Die Klauseln werden gem. Art. 28 Abs. 7 DSGVO ebenfalls durch die Kommission festgelegt. Von dieser Möglichkeit hat die Kommission am 04.06.2021 Gebrauch gemacht und einen entsprechenden Mustervertrag verabschiedet.  

Inhalt des Mustervertrages 

Art. 28 Abs. 3 DSGVO schreibt vor, was zwingend innerhalb eines AV-Vertrages geregelt werden muss. Dabei sind die Angaben der Buchstaben a) bis h) für alle Verträge gleich, d.h. es kommt nicht auf den konkreten Gegenstand der Verarbeitung an. Dieser Inhalt ist nun durch den Mustervertrag eindeutig bestimmt.  

Anders verhält es sich mit dem konkreten Verarbeitungsgegenstand. So müssen nach Art. 28 Abs. 3 S. 1 DSGVO Gegenstand, Zweck und Art der Verarbeitung für den Einzelfall bestimmt werden. Außerdem müssen die Kategorien der betroffenen Personen sowie die Kategorien der verarbeiteten Daten angegeben werden. Dies geschieht nun in Anhang II des Mustervertrages, sodass in diesem Rahmen eine Prüfung des Einzelfalls auch in Zukunft erforderlich ist. Zudem gibt es weitere optionale Abschnitte, die die Parteien auch weiterhin privatautonom gestalten können. Insbesondere die Art der Einbeziehung weiterer Unterauftragsnehmer nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO kann sowohl als Zustimmungs- als auch als Widerspruchslösung vereinbart werden. 

Die Vorteile in der Praxis 

Für die Praxis der Auftragsverarbeitung bringen die Standardvertragsklauseln erhebliche Vorteile mit sich. Insbesondere die sog. Unabänderbarkeitsklausel, durch die sich die Parteien verpflichten, die Standardvertragsklauseln nicht zu ändern, sofern dies nicht der Ergänzung oder Aktualisierung des Verarbeitungsgegenstandes oder der technischen und organisatorischen Maßnahmen dient, wird den Umgang mit Auftragsverarbeitern in der Praxis stark vereinfachen. Eine detaillierte Prüfung der feststehenden Vertragspunkte ist dann nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus entfällt durch das Muster ein großer Teil der Übersetzungsarbeit, sodass die Prozesse auch hier stark vereinfacht werden können und Informationsveränderungen vermieden werden. Das gleiche gilt auch für die Einbeziehung von Unterauftragnehmern, da bei Verwendung des Musters für viele Bereiche automatisch sichergestellt ist, dass die Pflichten aus dem Hauptauftragsverhältnis exakt übernommen werden. Schließlich besteht nunmehr die Möglichkeit, fehlerhafte AV-Verträge einfach durch die Standardvertragsklauseln zu ersetzen, was v.a. Auftragsverarbeitungen erleichtert, die einen Datentransfer ins EU-Ausland (z.B. in die USA) umfassen.  

Fazit 

Die Verabschiedung eines Mustervertrages über die Auftragsverarbeitung bedeutet für alle am Datenschutz beteiligte Parteien einen Vorteil und ist zu begrüßen. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter können ihre Zusammenarbeit nunmehr effizienter ausgestalten und müssen Verträge nicht mehr für jeden Einzelfall komplett anpassen. Datenschutzbeauftragte können sich bei der Prüfung von AV-Verträgen auf die wesentlichen Aspekte, wie den Gegenstand der Verarbeitung und die technischen und organisatorischen Maßnahmen konzentrieren, sowie feststellen, dass der AV-Vertrag nicht unzulässig geändert worden ist. Und auch betroffene Personen profitieren von dem standardisierten Schutzniveau hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten.  

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung des neuen Mustervertrages für Ihre Auftragsverarbeitungsverhältnisse haben, können Sie sich gerne an uns wenden.