Streit um Kundendaten: Weitergabe von Kundendaten von Mobilfunkkunden an Schufa & Co. laut Datenschutzkonferenz rechtswidrig

Geschrieben von Lucas Schlenkhoff, veröffentlicht am 10.10.2022

In Deutschland sind rund 160 Millionen Mobilfunkanschlüsse registriert. Doch kaum ein Mobilfunkkunde weiß, wie sein Anbieter seine Daten verarbeitet. Seit November 2021 ist klar, viele Mobilfunkanbieter geben die Daten ihrer Kunden an Auskunfteien wie Schufa oder Crif Bürgel weiter. Sie werden von den Auskunfteien gespeichert und von einigen zur Bonitätsprüfung genutzt.  Ein einfacher Vertragsabschluss kann daher ungeahnten Einfluss auf die eigene Bonitätsbewertung haben.  

Was ist passiert?  

Im September 2021 hatte die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) beschlossen, dass sie ihre Rechtsauffassung, die Übermittlung der personenbezogenen Mobilfunkvertragsdaten an Wirtschaftsauskunfteien bedürfe der Einwilligung der Betroffenen, aufrechterhalte. Eine Verarbeitung ohne explizites Einverständnis, auf Grundlage des Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO, ist nach Einschätzung der DSK rechtswidrig. Nach Angaben des Verbandes der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM), prüfen Mobilfunkunternehmen nun eine Klage gegen den Beschluss der DSK.  

Wie ist die Rechtslage?  

Verarbeitung der Daten durch den Mobilfunkanbieter: 

Mobilfunkanbieter führen bei Verträgen, bei denen sie in Vorleistung treten (z.B. Laufzeitvertrag, Kauf auf Rechnung), eine automatische Bonitäts- und Identitätsprüfung durch. Dazu übermitteln sie Kundendaten an Auskunfteien wie SCHUFA Holding AG, CRIF GmbH und Dun & Bradstreet GmbH. Dies sind Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Bankverbindung. 

Als Rechtsgrundlage dient Ihnen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, also des Mobilfunkanbieters, erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.  

Als berechtigtes Interesse führten die Mobilfunkanbieter laut DSK ihr eigenes Kreditrisiko an, welches durch ihre Vorausleistungsverpflichtungen, Finanzierungs- und Stundungselemente, entsteht. Die DSK erkennt dieses Interesse an, vertritt aber die Auffassung, dass die Betroffenenrechte überwiegen. Ein besonderes Interesse an einer Bonitätsprüfung, wie es Kreditinstitute regelmäßig haben, liegt laut DSK bei Mobilfunkanbietern nicht vor. Begründet wird dies damit, dass Kreditinstitute – anders als die Mobilfunkanbieter – die Bonitätsprüfung auch deshalb vornehmen, um den Betroffenen vor Überschuldung zu schützen und Ihren Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz nachzukommen. Folgt man dem Beschluss der DSK, so ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für Mobilfunkanbieter somit keine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung einer Bonitätsprüfung. 

Folglich bedarf es gem. Art. 7 DSGVO der Einwilligung des Mobilfunkkunden. Dabei gelten aber hohe Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung, welche die Mobilfunkanbieter natürlich vermeiden wollen.  

Verarbeitung der Daten durch die Auskunftei: 

Ähnlich verhält es sich mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Auskunfteien. Schufa & Co. können sich laut DSK nicht auf die Rechtsgrundlage der Art. 6 Abs.1 lit. b) sowie f) DSGVO (Vertragserfüllung und berechtigtes Interesse) berufen. Denn nach Auffassung der DSK ist die datenschutzkonforme Übermittlung und Verarbeitung von Daten durch die Schufa ebenfalls nur auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO zulässig.  

Was ist zu tun?  

Prüfen sie ihre Kundenverträge  

Auf welcher Rechtsgrundlage geben sie personenbezogene Daten ihrer Verbraucherkunden an Auskunfteien weiter? Haben ihre Kunden eine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten erteilt? 

Wenden sie sich an uns!  

Abzuwägen, ob ihr Interesse nach Kreditsicherheit oder das Persönlichkeitsrecht ihrer Kunden überwiegt, ist nicht einfach. Aber vor allem muss die Abwägung dokumentiert werden. Bei der Prüfung, ob sie ein berechtigtes Interesse an einer Übermittlung ihrer Kundendaten an eine Auskunftei haben, unterstützen wir sie gerne.