Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos 

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 01.11.2019

Über einem Jahr nach In-Kraft-Treten der DSGVO gibt es noch immer Unklarheiten im Bezug zur Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos. Wir helfen.

Erlaubnisvorbehalt der DSGVO

Die Anfertigung von Fotografien von Veranstaltungsteilnehmern stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, sofern einzelne Personen über die Fotografien identifiziert werden können. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 DSGVO aber nur, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder ein Gesetz dies erlaubt.

Einwilligung für Veranstaltungsfotos

Um die Verarbeitung von Fotografien über die Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO zu legitimieren, stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, etwa:

  1. Die Einwilligung wird gemeinsam mit der Anmeldung durch den Betroffenen (z.B. auf der Webseite) elektronisch eingeholt
  2. Durch das Eintragen/Ankreuzen in eine Papierliste am Veranstaltungsort
  3. Konkludent, wenn der Betroffene offensichtlich für ein Foto posiert (z.B. Gruppenfotos)

Eine Einwilligung kann gem. Art. 7 DSGVO aber jederzeit widerrufen werden. Das hat zur Folge, dass z.B. die einmal veröffentlichten Fotografien von der Webseite oder anderen Medien entfernt werden müssen – in manchen Fällen kann dies zu einem erheblichen Aufwand führen.

Gesetzliche Legitimationsgrundlage

Neben der Einwilligung durch den Betroffenen, kann auch ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand die Verarbeitung personenbezogener Daten erlauben. Im Fall von Veranstaltungsfotos kommt hierzu das berechtigte Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Betracht.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Bei einer Interessenabwägung im Rahmen der Anfertigung und Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos kommt es daher vor allem auf folgende Punkte an:

  1. Wer ist auf den Fotografien zu sehen?

Wird „nur“ das Gesamtgeschehen abgebildet und bilden Personen nur „Beiwerk“ und sind auf den Fotografien nicht identifizierbar, kann die Veröffentlichung der Fotografien ggf. auf das berechtigte Interesse gestützt werden. Wenn aber die Fotografien Einzelpersonen oder Kleinstgruppen abbilden und damit einen Personenbezug ermöglichen, sollten entsprechende Einwilligungen vorliegen.

  1. Wie sollen die Fotografien veröffentlicht werden

Sollen die Fotografien nur zu internen Zwecken verwendet werden oder auch einer unbestimmten Anzahl von externen Personen zugänglich gemacht werden? Es kommt gem. Erwägungsgrund 47 DSGVO jedenfalls auf die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen an. Denn die Teilnehmer müssen möglicherweise mit einer internen Verwendung der Fotografien rechnen, jedoch gehen die vernünftigen Erwartungen nicht dahin, dass die Fotos anschließend veröffentlicht werden.“ So jedenfalls der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg (LfDI BW) im FAQ zu Fotografien. Bei einem rein zu internen Zwecken bestimmten Verwendung von Fotografien ist eine Interessensabwägung zu Gunsten des Veranstalters wohl wahrscheinlicher. Bei einer externen Verwendung (z.B. Webseite, Facebook etc.) sollten aber Einwilligungen vorliegen.

  1. Wurde die Veranstaltung öffentlich beworben?

Wie die betreffende Veranstaltung beworben worden ist, ist nach Auffassung des LfDI BW deshalb relevant, weil bei öffentlich beworbenen Veranstaltungen die Erwartungen der betroffenen Person anders zu bewerten sind als bei solchen Veranstaltungen, die nicht öffentlich beworben worden sind. Denn ist die Veranstaltung öffentlich beworben worden, kann ggf. davon ausgegangen werden, dass die vernünftige Erwartung des Teilnehmers auch die anschließende öffentliche Darstellung selbst in Betracht ziehen musste. Dafür spricht der Zweck von öffentlichen Veranstaltungen von privat-wirtschaftlichen Unternehmen, die in der Regel zur Unternehmenspräsentation und zu Marketingzwecken veranstaltet werden. Um diesen Zweck bestmöglich umzusetzen, ist die Bewerbung im Voraus sowie im Nachgang erforderlich. Auch der Besucher einer Veranstaltung rechnet damit, dass auf einem ähnlichen Weg, wie er Kenntnis von der Veranstaltung erlangt hat, im Anschluss eine Dokumentation veröffentlicht wird.

Informationspflichten

Pflicht ist aber immer auch, die betroffenen Personen über die Erstellung und Verarbeitung der Aufnahmen zu informieren und damit sowohl den Informationspflichten gem. Art. 13 und 14 DSGVO nachzukommen als auch die betroffenen Personen auf ihre Rechte gem. Art. 16 ff. DSGVO hinzuweisen.

Fazit

Letztendlich stellt der sicherste und unkomplizierteste Weg zur Legitimierung der Anfertigung und Veröffentlichung von Veranstaltungsfotografien die Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dar. Die Einwilligung ist aber auch widerruflich und stellt den Veranstalter damit ggf. vor einem enormen Mehraufwand. Sollten Sie sich aus diesem oder einem anderen Grund daher auf das berechtigte Interesse stützen wollen, sollten Sie immer Ihren Datenschutzbeauftragten hinzuziehen – wir helfen Ihnen gerne.