Die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts

Geschrieben von Jan Steinbach, veröffentlicht am 30.06.2020

Bereits vor einem Monat wurden unter dem Titel „Mit Bluetooth gegen die Pandemie – wie Handydaten die Infektionsrate begrenzen können“ die technischen Möglichkeiten einer sog. Corona-App erläutert. Die seit dem 16.06.2020 zur Verfügung stehende App entspricht nun in weiten Teilen dieser Funktionsweise. Auch der rechtliche Hintergrund hat sich nicht verändert. Weiterhin gilt: die Nutzung ist freiwillig und steht nicht im Zusammenhang mit Auflagen.

Entsprechendes gilt für den Datenschutz. Personenbezogene Daten werden weiterhin nicht verarbeitet. Eine Zuordnung findet allein über anonymisierte Identifikationsnummern statt, die sich mehrfach in der Stunde ändern. Zwar werden die Informationen gespeichert. Für den Fall einer Infektion, findet ein Abgleich aber nur lokal auf dem Smartphone statt.

Kritischen Stimmen haben trotzdem zugenommen. Teilweise wird nunmehr eine gesetzliche Regelung gefordert. Der daraus resultierende parlamentarische Diskurs würde sich „positiv auf die Legitimation auswirken“ – so der Vorsitzende des Beratungsgremiums des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Peter Kenning. Zudem sollen die Einzelfragen (Zweckentfremdungsverbot, Fristen, Freiwilligkeit) positivrechtlich bestimmt werden.

Berechtigte Kritik besteht auch im Hinblick auf die angebliche Anonymität der Daten. Gesetzt den Fall, ein alleinstehender Rentner verlässt aus Angst vor Corona sein Haus nur zum Einkaufen im nächstgelegenen Tante-Emma-Laden und wird von der App über den Kontakt mit einer infizierten Person informiert, kann er daraus mit ziemlicher Sicherheit auf den Inhaber des Ladens schließen. Ein Personenbezug wäre hergestellt und die zugrunde liegende Verarbeitung müsste grundsätzlich datenschutzrechtlich gerechtfertigt werden.

Im Ergebnis haben jedoch unabhängige Akteure die Sicherheit und Transparenz der App geprüft und konnten keine wesentlichen Gefahren ausmachen. Da es sich um ein freiwilliges Nutzungsangebot des Staates handelt, gebietet auch der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes nicht unbedingt eine gesetzliche Grundlage, solange ein Personenbezug nicht herstellbar ist.

Fazit

Damit bleibt es im Wesentlichen beim damaligen Fazit. Die App kann eine gute Ergänzung zu politischen Maßnahmen sein, diese aber nicht ersetzen. Sie erleichtert das Nachvollziehen von Infektionsketten, bietet selbst aber keinen direkten Schutz gegen Infektionen. Ihr Erfolg hängt schließlich wesentlich von der Bereitschaft der Bevölkerung ab, diese App zu nutzen. Der geschilderte Beispielsfall zeigt aber auch, dass der Weg über eine gesetzliche Grundlage vorzugswürdig wäre. Nur so können solche und andere Gefahren gesamtgesellschaftlich transparent gemacht werden.