Bewertungsportale: Fluch oder Segen

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 17.05.2023

Beinahe jedes Unternehmen kann auf verschiedensten Bewertungsportalen von seinen Kunden bewertet werden. Bei positiven Bewertungen ist die Freude groß, denn ein positiver Mittelwert aller Bewertungen ist die beste Werbung, die man haben kann. Doch wie steht es mit negativen Bewertungen, die der eigenen Auffassung nach vollkommen ungerechtfertigt sind? Wie kann man sich gegen falsche Behauptungen und Beleidigungen wehren und an wen muss man sich wenden? Wir klären auf. 

Gegen welche Bewertungen kann man sich wenden? 

Unbestritten ist, dass man sich gegen Bewertungen, die Beleidigungen oder Schmähungen enthalten, wehren kann. Freilich sind Leistungsbewertungen Ausdruck der Meinungsfreiheit, deren Schutz im Grundgesetz gem. Art. 5 Abs.1 GG verbrieft ist. Allerdings besteht dieser Schutz nicht schrankenlos. So müssen Meinungsäußerungen nur so lange erduldet werden, wie sie nicht gegen allgemeine Gesetze wie u.a. das Strafrecht verstoßen. Ein gutes Beispiel sind unwahre Tatsachenbehauptungen: Beschwert sich ein Kunde über eine verzögerte Lieferzeit, kann dies als üble Nachrede gem. §186 StGB oder sogar Verleumdung strafrechtlich verfolgt werden, sofern der Kunde bei den Zeitangaben gelogen hat oder selbst für die Verspätung verantwortlich ist.  

Aber nicht nur strafrechtlich relevante Bewertungen müssen gelöscht werden. In vielen Fällen enthalten die Bewertungen beabsichtigt oder versehentlich personenbezogene Daten gem. Art 4 Nr. 1 DSGVO über die bewertete Person. Fraglich ist dabei immer, ob diese Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, also auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht. Ärzte, deren Namen oder Praxisadressen in der Bewertung genannt werden, müssen dies hinnehmen, da gerade die Identifizierung des Arztes für dessen Bewertung eine Rolle spielt. Die Veröffentlichung von sachfremden personenbezogenen Daten wie etwa der Privatadresse ist allerdings unrechtmäßig.  

Wie wehrt man sich und an wen wendet man sich? 

Eine Unterlassungsklage sollte nicht der erste Schritt sein, denn „Der Kunde ist König“ und eine zügige Reaktion auf Kritik kann auch zu Werbezwecken dienen, denn sie beweist erstklassigen Kundenservice. Wer sich allerdings entscheidet, eine Bewertung zu kommentieren, muss aufpassen. Auch der Kommentar darf nicht gegen die DSGVO verstoßen. So sollte ein Arzt auf keinen Fall Daten zum gesundheitlichen Zustand des Patienten in einem Kommentar veröffentlichen, nur um eine kritisierte Therapie zu rechtfertigen.  

Wer sich direkt gegen einen Beitrag wenden möchte, kann zunächst beim Bewertungsportal die Löschung der Bewertung beantragen. Die Betreiber der Bewertungsportale sind nicht dazu verpflichtet, alle von Ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder unaufgefordert auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. § 7 Abs.2 TMG). Allerdings besteht für die bewertete Person im Falle der oben beschriebenen Beleidigungen, Schmähungen oder Behauptung von unwahren Tatsachen ein Anspruch auf Löschung der Bewertung gem. Art. 17 DSGVO. In der Regel verfügen die Bewertungsportale über entsprechende Funktionen, die die Beantragung der Löschungen vereinfachen.  

Bewertete Unternehmen können gegen das Bewertungsportal zudem einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der mithilfe einer außergerichtlichen Abmahnung durchgesetzt werden kann. Dazu ist die Kontaktierung eines Fachanwalts empfehlenswert. Kann die bewertete Person durch einen Namen, eine E-Mail-Adresse oder ein Profil auf dem Bewertungsportal identifiziert werden, so kann der Unterlassungsanspruch direkt an den Verfasser gerichtet werden. 

Wesentlich schwieriger verhält es sich, wenn der Verfasser anonym bleibt. Dem bewerteten Unternehmen bleibt nur die Möglichkeit, sich an das Bewertungsportal zu wenden und die Löschung der Bewertung zu verlangen. Das Bewertungsportal hat dann, im Fall eines konkreten Hinweises auf einen, auf der Grundlage der Behauptung des betroffenen Unternehmens unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß, diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer, nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.   

Fazit:  

Unternehmen haben die Möglichkeit, sich gegen Bewertungen zu wehren. Eine präzise und gut begründete Anfrage beim Bewertungsportal genügt in vielen Fällen, um eine Löschung der Bewertung zu bewirken. Wer damit beim Portalbetreiber auf taube Ohren stößt, sollte die Kontaktierung eines Fachanwalts Erwägung ziehen. Bei der Erstellung einer Löschanfrage helfen wir Ihnen gern.