EuGH-Urteil zum Geschlechtsmerkmal in Formularen

Dürfen Unternehmen im Rahmen eines Vertragsabschlusses verpflichtend die Anrede („Herr“ oder „Frau“) erfragen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu eine klare Antwort gegeben: Nur, wenn es objektiv unerlässlich ist. Das Urteil (Az. C-394/23) vom 9. Januar 2025 stellt klar, dass die Erhebung der Anrede im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur in eng begrenzten Fällen zulässig ist.

Urteil des EuGH: Kein zwingender Grund für die Abfrage der Anrede

Im konkreten Fall hatte das französische Bahnunternehmen SNCF Connect beim Ticketkauf die Angabe der Anrede („Monsieur“ oder „Madame“) gefordert. Dies wurde von der Organisation „Mousse“ als datenschutzwidrig eingestuft. Die französische Datenschutzbehörde (CNIL) sah dies zunächst anders und hielt die Erhebung für rechtmäßig.

Der EuGH stellte klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Fall nur dann rechtmäßig ist, wenn sie entweder für die Vertragserfüllung notwendig oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die geschlechtsspezifische Anrede ist für die Durchführung eines Vertrags nicht zwingend notwendig. Unternehmen können stattdessen auf neutrale Höflichkeitsformeln zurückgreifen.

Relevanz für die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Webformulare und Kundenkommunikation. Die Anrede darf nicht mehr als Pflichtfeld ausgestaltet sein. Falls sie dennoch abgefragt wird, muss die Angabe freiwillig erfolgen und auf einer klaren Rechtsgrundlage bestehen.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH muss einmal mehr klarstellen, dass personenbezogene Daten nur dann erhoben werden dürfen, wenn sie unbedingt erforderlich sind. Unternehmen sollten ihre Formulare überprüfen und sicherstellen, dass freiwillige Angaben klar gekennzeichnet sind und das Geschlecht nur dann erhoben und verarbeitet wird, wenn dies zwingend erforderlich ist.