Arbeitgeber müssen Beschäftigte über Nutzung hochriskanter KI-Systeme gem. Art. 26 KI-VO informieren
Gemäß Art. 26 Abs. 7 KI-VO sind Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Verwendung zu informieren. Wir erklären, für wen das relevant ist und wann das stattfinden muss.
Zum Verständnis: Art. 26 beschreibt insgesamt die Betreiberpflichten in Form von Überwachungsmechanismen und bestimmter Handlungspflichten von Hochrisiko-KI-Systemen. Diese tragen dazu bei, dass die Grundrechte von Beschäftigten zu jedem Zeitpunkt geschützt sind.
Hervorzuheben ist der Absatz 7: Arbeitgeber müssen sich demnach fragen, ob sie zukünftig ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Hochrisiko-KI-System arbeiten lassen werden.
Informationspflicht gegenüber Beschäftigten
Absatz 7 ist deshalb zentral, weil hier festgehalten ist, dass Arbeitnehmer sowie deren Vertreter darüber informiert werden müssen, dass sie ein hochriskantes KI-System verwenden sollen – und zwar, bevor sie es auf der Arbeit einsetzen. Nicht erst, wenn es schon in Betrieb ist.
Die Pflicht richtet sich dementsprechend an den jeweiligen Arbeitgeber, der dann gleichermaßen KI-Betreiber ist, weil er die Beschäftigten damit arbeiten lassen möchte.
Veröffentlicht am 6. August 2025

Miriam Harringer, Redakteurin
Weitere Artikel des Autoren
- Verhaltenskodizes auf freiwilliger Basis: Art. 95 KI-VO und Erwägungsgrund 165
- 5 häufig gestellte Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Cyberangriff auf Berlin-Portale legt Websites lahm
- Was verbirgt sich hinter den Kennzeichnungspflichten des Art. 50 KI-VO?
- Ist DeepSeek doch rechtswidrig?
- KI-Kurse für Mitarbeitende werden Pflicht