Arbeitgeber müssen Beschäftigte über Nutzung hochriskanter KI-Systeme gem. Art. 26 KI-VO informieren

Gemäß Art. 26 Abs. 7 KI-VO sind Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Verwendung zu informieren. Wir erklären, für wen das relevant ist und wann das stattfinden muss.

Zum Verständnis: Art. 26 beschreibt insgesamt die Betreiberpflichten in Form von Überwachungsmechanismen und bestimmter Handlungspflichten von Hochrisiko-KI-Systemen. Diese tragen dazu bei, dass die Grundrechte von Beschäftigten zu jedem Zeitpunkt geschützt sind.

Hervorzuheben ist der Absatz 7: Arbeitgeber müssen sich demnach fragen, ob sie zukünftig ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Hochrisiko-KI-System arbeiten lassen werden.

Informationspflicht gegenüber Beschäftigten

Absatz 7 ist deshalb zentral, weil hier festgehalten ist, dass Arbeitnehmer sowie deren Vertreter darüber informiert werden müssen, dass sie ein hochriskantes KI-System verwenden sollen – und zwar, bevor sie es auf der Arbeit einsetzen. Nicht erst, wenn es schon in Betrieb ist.

Die Pflicht richtet sich dementsprechend an den jeweiligen Arbeitgeber, der dann gleichermaßen KI-Betreiber ist, weil er die Beschäftigten damit arbeiten lassen möchte.

Veröffentlicht am 6. August 2025