Verhaltenskodizes auf freiwilliger Basis: Art. 95 KI-VO und Erwägungsgrund 165
Geschrieben von Miriam Harringer, veröffentlicht am 17.06.2025Im Kontext der KI-Gesetze sind Verhaltenskodizes gem. Art. 95 KI-VO freiwillige Leitlinien. Anbieter, Betreiber (und Nutzer) von KI sind dazu angehalten, diese zu beachten und anzuwenden, um Transparenz und Cybersicherheit auch für KI-Systeme mit keinem oder minimalem Risiko zu fördern.
Sie dienen dazu, ethische und rechtliche Standards freiwillig einzuhalten, ohne dass eine verpflichtende Regulierung greift. Damit unterstützen sie eine verantwortungsvolle Entwicklung und Nutzung von KI im Sinne europäischer Werte.
Der dazugehörige Erwägungsgrund 165 beschreibt es genauer. Er besagt, dass jene teils verpflichtenden Vorgaben, die für Hochrisiko-KI-Systeme gelten, auch für Systeme übernommen werden sollen, die keinem oder nur einem minimalen Risiko unterliegen. Es geht hier demnach um Compliance für zuletzt genannte KI-Systeme, aber eben auf freiwilliger Basis.
Es handelt sich beispielhaft um folgende Anforderungsbereiche:
- Ethikleitlinien
- KI-Kompetenz-Maßnahmen
- Nachhaltigkeitsaspekte
- Barrierefreiheit, Inklusion
- Vielfältige Gestaltung
- Diversity
- Gendergerechtigkeit
- Stakeholder-Einbindung u. a. aus Wissenschaft, Forschung, öffentlichen Institutionen (1)
Für die Verhaltenskodizes ist es wichtig, vorher klare Ziele zu definieren und diese zu messen. Nur so lässt sich testen, ob die nicht-verpflichtenden Compliance-Maßnahmen ihre Zwecke erfüllen.
(Quellenangabe:
1 Vgl.: BeckOK KI-Recht/Gorzala KI-VO Art. 95 Rn. 3-7)
Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu Verhaltenskodizes auf freiwilliger Basis: Art. 95 KI-VO und Erwägungsgrund 165


Miriam Harringer,
Medien- und Kulturmanagerin sowie langjährige Redakteurin.
Auf unserem Blog schreibt sie Artikel für die Themenbereiche Datenschutz, Informationssicherheit und Künstliche Intelligenz.
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