Schwangerschaft – was darf der Betriebsrat wissen?  

Geschrieben von Christian Scholtz, veröffentlicht am 01.11.2019

Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin auch gegen Ihren Willen mitteilen? Erfahren Sie hier mehr über die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber seiner schwangeren Arbeitnehmerin eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt, sofern die Information über die bestehende Schwangerschaft nicht an den Betriebsrat gemeldet werden soll. Nach Ansicht des Betriebsrates müssen gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG aber generell Schwangerschaften gemeldet werden – ganz unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin der Mitteilung widerspricht oder nicht. Als Begründung führte der vorliegende Betriebsrat an, dass nur so die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes wirksam überwacht werden könne.

Das sah der Arbeitgeber wiederum anders und argumentierte, dass diese Überwachung auch anhand anonymisierten Daten möglich sei. Es reiche vollkommen aus, wenn der Betriebsrat über Angaben zum Arbeits- oder Funktionsbereich der Schwangeren verfügt.

Begründung des Bundesarbeitsgerichts

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steht dem Betriebsrat durchaus ein Auskunftsrecht bei einer schwangeren Arbeitnehmerin gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG zu. Diese ist jedoch nicht allumfassend und muss in jedem Fall begründet und auch erforderlich sein, so das BAG. Erst dann muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Auskunftsrecht auch vorliegen.

Folgende Kriterien legt das BAG in seinem Urteil hierfür zugrunde:

  • Ein bloßer Verweis auf die Schutzpflichten des Betriebsrates reicht nicht aus.
  • Konkrete Angaben des Betriebsrates, welche Ge- bzw. Verbote er durch diese Auskunft beabsichtigt zu überwachen
  • Darlegung warum der Betriebsrat den Namen der Schwangeren benötigt und warum diese Angaben zwingend erforderlich sind.

Erst wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, so das BAG, steht der schwangeren Arbeitnehmerin kein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe dieser Information an den Betriebsrat zu. Die Aufgabenerfüllung des Betriebsrates kann daher nicht durch einen Widerspruch verhindert werden.

Und der Datenschutz? 

Ungeachtet des Auskunftsanspruchs ist aus datenschutzrechtlicher Sicht auch das Vorhandensein einer geeigneten Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu prüfen. Denn bei der Information über den Namen der Mitarbeiterin handelt es sich um personenbezogene Daten, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gem. § 26 BDSG verarbeitet werden. Zudem ist die Eigenschaft einer Schwangerschaft ein sensitives Datum im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Als geeignete Rechtsgrundlage kann somit der § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist auch die Verarbeitung sensitiver Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Nach Ansicht des BAG ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit immer dann erfüllt, wenn der Betriebsrat eine konkrete Begründung für seinen Auskunftsanspruch liefert. Zudem ist im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten, dass der Betriebsrat auch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit der an ihn übermittelten Daten getroffen haben muss, so das BAG. Ergänzend dazu müssen auch Löschfristen definiert werden und sichergestellt sein, dass der Zugriff auf diese Informationen nur für einen bestimmten Personenkreis innerhalb des Betriebsrats möglich ist.

Erst wenn auch diese Voraussetzungen erfüllt werden, fällt die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus und die Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Betriebsrat ist auf Grundlage des § 26 Abs. 3 S.1 BDSG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG legitimiert.

Falls Sie Fragen zum Verhältnis des Datenschutzes zum Betriebsrat haben, steht Ihnen das Team der WS Datenschutz GmbH gerne zur Verfügung.