Identitätsnachweis bei Betroffenenrechten
Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 27.06.2018Wie Sie die Identität des Betroffenen bei der Ausübung von Datenschutzrechten feststellen können, lesen Sie hier.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist medial omnipräsent und in aller Munde. Es wird daher vermehrt zu Ausübungen von Betroffenenrechten, wie etwa dem Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO) oder Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO) kommen. Bei der Beantwortung dieser Anfragen gilt es unbedingt darauf zu achten, dass die Betroffenenrechte nur der betroffenen Person selbst, keinesfalls aber einem Dritten, zustehen (auch nicht dem Ehegatten oder Erziehungsberechtigten). Demnach muss eine zweifelsfreie Identifizierung des Anfragenden erfolgen bevor z.B. dem Recht auf Auskunft nachgekommen werden darf. Erreicht Sie eine Betroffenenanfrage per E-Mail von einem Postfach das Sie systemseitig dem Betroffenen zuordnen können (z.B. Registrierung wurde über dieses Postfach vorgenommen), so ist dadurch eine ausreichende Identifizierung gewährleistet und Sie können dem Ersuchen des Anfragenden nachkommen.
Erreicht Sie eine E-Mail von einem Postfach, das Sie dem Betroffenen nicht zuordnen können, so empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:
- Bestätigen Sie dem Anfragenden den Erhalt der E-Mail
- Bitten Sie Ihn darum, die Anfrage von dem E-Mail-Postfach aus zu stellen, welches bei Ihnen hinterlegt ist
Wenn diese Aufforderung nicht zum gewünschten Erfolg führt, bleibt nur, eine Ausweiskopie zu verlangen. Wenn in Folge einer Prüfung keine Zweifel an der Echtheit der Ausweiskopie bestehen, kann die Bearbeitung der Anfrage erfolgen. Bestehen allerdings Zweifeln an der Echtheit (schlechte Qualität der Kopie) müssen Sie eine weitere Kopie in besserer Qualität verlangen. Kann auch dann keine Kopie vorgelegt werden an deren Echtheit keine Zweifel vorliegen, so kann man noch anbieten, die Auskunft persönlich nach Ausweisleistung vor Ort am Unternehmensstandort zu erbringen.