Ein Blick auf die Ausnahmen verbotener KI-Praktiken

Die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (AI Act) sieht auch Ausnahmen der in Art. 5 KI-VO festgehaltenen verbotenen AI-Praktiken vor. Diese sind notwendig – auch reichlich diskutiert -, um bestimmte Situationen oder Bereiche nicht unnötig zu regulieren und um besondere Anforderungen zu berücksichtigen. Hier sind die wichtigsten, sie sind in Art. 2 KI-VO festgehalten:

1. Nationale Sicherheit und Verteidigung

Der Schutz der nationalen Sicherheit sowie militärische Anwendungen sind von der KI-Verordnung ausgenommen, da diese in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen EU-Mitgliedstaaten fallen. KI-Systeme mit militärischer Zweckbestimmung – etwa autonome Waffensysteme oder Überwachungstechnologien für das Militär – unterliegen daher nicht den Regelungen der Verordnung.

2. Forschung und Entwicklung

Um Innovation nicht zu behindern, sind KI-Systeme, die ausschließlich zu Forschungszwecken oder als Prototypen verwendet werden, unter bestimmten Bedingungen von der Verordnung ausgenommen. Forschende können KI-Technologien testen, ohne sofort alle strengen Vorschriften einhalten zu müssen – solange diese Systeme nicht für den Markt oder den Endverbrauch eingesetzt werden.

3. Private nicht-kommerzielle Nutzung

Die Verordnung zielt auf wirtschaftlich genutzte KI-Systeme ab, nicht auf private Anwendungen durch Einzelpersonen. Wenn jemand privat eine KI zur Bildbearbeitung oder für ein persönliches Projekt verwendet, greift die Verordnung nicht.

4. Vorübergehende oder experimentelle Nutzung

Um die Einführung neuer Technologien zu erleichtern, können bestimmte KI-Systeme unter kontrollierten Bedingungen für eine begrenzte Zeit getestet werden. Es gibt sogenannte „Regulatory Sandboxes“, auch regulatorische Sandboxen oder Reallabore genannt, in denen Unternehmen neue KI-Technologien entwickeln und testen können, bevor sie unter die vollständige Regulierung fallen.

5. Strafverfolgung unter besonderen Bedingungen

Die KI-Verordnung sieht streng regulierte Ausnahmen für den Einsatz in der Strafverfolgung vor, wenn es um schwerwiegende Bedrohungen wie beispielsweise Terrorismus, Menschenhandel oder Entführungen geht. Strafverfolgungsbehörden können bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme (z. B. Gesichtserkennung im öffentlichen Raum) unter klar definierten Bedingungen einsetzen, etwa nach richterlicher Genehmigung oder bei akuter Gefahr.

Beispiel: Gesichtserkennung

Gesichtserkennung zählt zu den Hochrisiko-KI-Systemen in der KI-Verordnung und unterliegt normalerweise strengen Regeln. Der Einsatz in öffentlichen Räumen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme für Strafverfolgungsbehörden vor, z. B. zur Terrorabwehr oder bei der Suche nach vermissten Personen. Solche Ausnahmen dürfen nur unter klaren rechtlichen Voraussetzungen und meist mit richterlicher Genehmigung erfolgen. Unregulierte oder missbräuchliche Gesichtserkennung, etwa zur Massenüberwachung, ist in der EU ausdrücklich untersagt.