Pflicht für hochriskante KI-Systeme: EU-Konformitätserklärung gem. Art. 47 KI-VO
KI-Anbieter von hochriskanten KI-Systemen benötigen gem. Art. 47 KI-VO einen offiziellen Nachweis, dass ihr System alle Anforderungen der KI-VO erfüllt: die verpflichtende EU-Konformitätserklärung. Für andere KI-Systeme gilt die Pflicht nicht.
Diese muss in schriftlicher, maschinenlesbarer Form, in physischer oder in elektronisch unterschriebener Form vorliegen – und in einfach verständlicher Sprache. Sie gilt für den zeitlichen Rahmen von zehn Jahren. (1)
Marktüberwachung und Prüfungen durch nationale Behörden sollen so erleichtert werden. Auf Anfrage muss die Erklärung jederzeit abrufbar sein und als Kopie vorgezeigt werden. Ansonsten drohen hohe Bußgelder.
Ob eine EU-Konformitätserklärung überhaupt vorliegt, prüfen die jeweiligen Stakeholder. Ein Anbieter von Hochrisiko-KI zeigt mit der Erklärung, dass das System allen Anforderungen entspricht. (2) Stichwort: Produkt Compliance. Sie bildet außerdem die Voraussetzung dafür, das CE-Kennzeichen (gem. Art. 48) anzubringen.
Diese Erklärung ist daher ein zentrales Dokument im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens. Sie muss ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, also der ersten Bereitstellung am Markt (3), eines Hochrisiko-KI-Systems vorliegen und bleibt über die gesamte Lebensdauer (bis zu 10 Jahre) des Systems gültig. Falls sich wesentliche Merkmale der KI oder die zugrundeliegende Rechtslage ändern, soll die Erklärung aktualisiert werden.
Damit schafft Artikel 47 der KI-VO ein verpflichtendes und nachvollziehbares Verfahren für Hochrisiko-KI-Systeme, damit zuständige Behörden die Produktkonformität jederzeit und einfach überprüfen können.
(Quellenangaben:
1 Vgl.: BeckOK KI-Recht/Steege KI-VO Art. 47 Rn. 4-8
2 Vgl. ebd. Art. 47 Rn. 1, 2
3 Vgl. ebd. Art. 47 Rn. 6)

Miriam Harringer, Redakteurin
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