Anonyme Kritik mit Grenzen: E-Mail-Anbieter unterlag Auskunftspflicht bei Schmähkritik
Bewertungsplattformen für Arbeitgeber bieten Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit, anonym ihre Erfahrungen mit anderen öffentlich zu teilen. Diese Anonymität gilt als wichtiger Schutzmechanismus, um negative Konsequenzen am Arbeitsplatz zu vermeiden.
Allerdings stellen solche Plattformen auch einen Raum für unsachliche oder falsche Meinungsäußerungen dar, die mitunter von frustrierten (ehemaligen) Mitarbeitenden stammen. Der Arbeitgeber muss dabei negative Kritiken hinnehmen. Geht es jedoch um Schmähkritiken oder üble Nachrede, kann er ohne Offenlegung der Bestandsdaten des betreffenden Nutzers seine zivilrechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen.
Der Fall: Auskunft über Bestandsdaten
Das Landgericht München hat einem Antrag auf Auskunft über Bestandsdaten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG stattgegeben (Beschluss vom 19.02.2025 – 25 O 9210/24).
Bestandsdaten umfassten zunächst meistens nur die E-Mail-Adresse der User. Das Gericht war sich dabei bewusst, dass die bei der Registrierung angegebenen Nutzerdaten auch häufig Fantasiedaten sind, sie nützen demnach nicht viel.
In diesem Fall vertritt das Gericht die Auffassung, dass eine Rückverfolgung der Daten bis zur Herkunft zulässig sein muss, damit geschädigte Personen oder Arbeitgeber bei Fällen von Beleidigung, Verleumdung oder Schmähkritik ihre zivilrechtlichen Ansprüche wirksam geltend machen können.
Das bedeutet, dass im Rahmen der Auskunftspflicht nicht nur die E-Mail-Adresse, sondern bei Bedarf auch der Name und die Wohnanschrift von Nutzenden herauszugeben sind. Nicht umfasst sind hier hingegen alle weiteren Daten, die für die Identifizierung nicht erforderlich sind, wie etwa das Geburtsdatum.
Anonyme Äußerungen mit Rufschädigung nachverfolgen
Arbeitgeber, die von Schmähkritik betroffen sind, können gegen strafrechtlich relevante Äußerungen vorgehen und bei den Plattformanbietern gewisse Daten anfordern.
Die Anonymität bei straflosem Verhalten bleibt aber nach wie vor gewahrt und das hat auch das LG München ausdrücklich bestätigt.
Alec Böhnke, Junior Analyst