Arbeitgeber-Bewertungsplattformen: Wo liegen Grenzen der Anonymität?

Plattformen zur Bewertung von Arbeitgebern ermöglichen Nutzenden, anonym ihre Erfahrungen mit Unternehmen zu teilen. Durch die Anonymität sollen Rezensenten vor Repressalien am Arbeitsplatz geschützt werden. Allerdings stellt sich die Frage, wann Plattformbetreiber verpflichtet sind, die Identität von Nutzenden offenzulegen.

Grundlage hierfür bildet der relativ unbekannte § 21 Abs. 2 TDDDG.

Nach § 21 Abs. 2 TDDDG besteht ein Auskunftsanspruch über Bestandsdaten, wenn Inhalte rechtswidrig sind und bestimmte Strafrechtsnormen verletzen, etwa §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung).

Darauf berief sich ein Handelsunternehmen vor dem OLG Bamberg (Az. 6 W 12/24 e) und verlangte Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten gleich mehrerer Verfasser von Bewertungen, um ihre Rechte gegen diese geltend zu machen.

Das Gericht entschied daraufhin, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten hat. Grund hierfür war, dass weder Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung vorlagen und eine mögliche Kollektivbeleidigung zu unbestimmt war, um strafrechtlich relevant zu sein.

Zudem stellte das Gericht fest, dass eine IP-Adresse kein Bestandsdatum, sondern ein Nutzungsdatum ist, wodurch deren Herausgabe gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG ebenfalls ausgeschlossen ist.

Anonymität bleibt geschützt!

Die aktuellen Entscheidungen bestätigen die Bedeutung der Anonymität auf Bewertungsplattformen. Dies stärkt sowohl die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG als auch das Geschäftsmodell der Bewertungsplattformen.