Verwaltungen sollen Daten online stellen

Geschrieben von Anna Tiede, veröffentlicht am 31.10.2022

An Informationen der Verwaltung zu kommen, stellt viele Bürger vor Herausforderungen. Der baden-württembergische Landesbeauftragte für Datenschutz und Information, Stefan Brink (FDP), macht nun einen eigenen Vorschlag, um dies zu ändern – ein landesweites Transparenzregister für alle Behörden und Verwaltungen.

Schon im Koalitionsvertrag von CDU und Grünen hatten sich die Regierungsfraktionen darauf geeinigt, dass Baden-Württemberg ein neues Transparenzgesetz bekommt. Doch ist seitdem wenig passiert, kritisiert Landesdatenschutzbeauftragter Brink. Ein eigener Gesetzesvorschlag soll dies bis noch vor der nächsten Landtagswahl 2026 ändern.

Hintergrund

Wenn Bürger:Innen in Baden-Württemberg Informationen bei Behörden anfragen, greift das Landesinformationsfreiheitsgesetz.

Demnach hat jeder Bürger:In einen Anspruch auf die Zugänglichkeit aller ihre Person betreffenden Informationen, die einer informationpflichtigen Stelle (Behörde, Verwaltung) vorliegen, soweit kein Gesetz dem entgegensteht.

Dieser Anspruch kann bislang ohne Begründung durch Antragstellung gegenüber der informationspflichtigen Stelle geltend gemacht werden.

Bürger:Innen müssen demnach aktiv auf die Verwaltung zugehen und um Auskunft bitten. Dabei ist die die Auskunft nicht immer unentgeltlich und kann von der Behörde auch abgelehnt werden.

Transparenz durch ein OnlinePortal

Ein Transparenzgesetz könnte dafür sorgen, dass Informationen von vornherein in einem Transparenz-Portal des Landes den Bürger:Innen zugänglich sind. Zweck des Gesetzes ist es, den kostenfreien Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu verbessern.

Bürger:Innen könnten Ihren Anspruch also zukünftig neben der Antragstellung bei der zuständigen Behörde auch durch die vereinfachte Nutzung des elektronischen Transparenz-Portals verwirklichen. Bürokratie könnte somit abgebaut und Verwaltungsprozesse vereinfacht werden. Nur besonders sensible Informationen sollen von der Veröffentlichung ausgenommen werden, beispielsweise solche aus der Sozialverwaltung.

Ein ähnliches Transparenzgesetz gibt es bereits seit 2012 für die Stadt Hamburg. Insbesondere die Verwaltung in der Hansestadt profitiert hiervon. Sie ist selbst einer der größten Nutzer des eigenen Portals und nutzt dieses als Recherche- und Sammelort.

Jürgen Louis, Leiter der Transparency-Regionalgruppe und Bürgermeister von Rheinhausen weist zudem auf einen weiteren Vorteil eines Transparenz-Portals hin: „Nicht zu unterschätzen ist auch, dass Transparenzgesetze ein Baustein zur Korruptionsprävention darstellen. Wer verpflichtet ist, über sein Verwaltungshandeln öffentlich Rechenschaft abzulegen, ist weniger anfällig für unerlaubte Einflussnahmen Dritter.“

Amtliche Infomationen und Datenschutz

Eine amtliche Information ist nach § 3 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz „jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“. Kurzum das zu amtlichen Zwecken festgehaltene Wissen öffentlicher Stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, Az.: 12 B 11.07). Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher rechtlichen Grundlage die Behörde das entsprechende Wissen erlangt hat.

Hierunter fallen zum Beispiel Informationen aus Verträgen zwischen einer Behörde und einem Dritten oder Versicherungsunterlagen im Rahmen von Amtshaftungssachen.

Gegebenenfalls enthaltene personenbezogene Daten sind über Ausschlussgründe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich geschützt.

Die antragsstellende Person hat die Möglichkeit ihren Antrag mit der Zustimmung zur Schwärzung von personenbezogenen Daten zu stellen. Bei fehlender Einwilligung der antragstellenden Person zur Schwärzung ist die geschützte Person zu beteiligen.

So wird die in der jeweiligen Anfrage betroffene Person über diese in Kenntnis gesetzt und hinsichtlich der Weitergabe seiner Daten eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 DSGVO erfragt. Stimmt die betroffene Person der Weitergabe der personenbezogenen Daten zu, werden die Informationen der Antragssteller:In übermittelt. Wenn nicht, ermisst die Behörde im Rahmen einer Abwägung, ob das Informationsinteresse der Antragssteller:In höher zu bewerten ist als der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen.

Von dieser Abwägung sind grundsätzlich besondere Kategorien von personenbezogenen Daten, wie Daten über die ethnische Herkunft, die politische Meinung oder die Sexualität ausgenommen. Ebenso solche, die im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis der betroffenen Person stehen.

Darüber hinaus ist ohne die Einwilligung der betroffenen Person der Name zu schwärzen, sofern die Antragssteller:In keine Erklärung über das Interesse an diesen Daten abgegeben hat.

Regelmäßig bejaht wird die Weitergabe personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 4 Landesinformationsfreiheitsgesetz von Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Gutachterinnen, Gutachtern o. ä. und Amtsträgern, soweit sie in Ihrer amtlicher Funktion an dem angefragten Vorgang mitgewirkt haben.

Fazit

Während das Landesinformationsfreiheitsgesetz jedermann auf Antrag den freien und voraussetzungslosen Zugang zu Informationen der Verwaltung gewährt, geht das von Brink vorgeschlagene Transparenzgesetz einen Schritt weiter: Bürger:Innen müssten die Auskunft über Informationen nicht mehr aufwendig und ggf. einhergehend mit Verwaltungskosten beantragen – stattdessen wäre die Verwaltung durch das Transparenzgesetz gesetzlich verpflichtet, amtliche Informationen auf einem jeder Bürger:In frei zugänglichen Transparenzportal zu veröffentlichen. Die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten blieben vom neuen Transparenzgesetz unberührt und hätten weiterhin Bestand.

Brinks Gesetzesvorschlag kann dieser jedoch nicht eigenständig ins baden-württembergische Parlament einbringen, denn der Landesdatenschutzbeauftrage selbst darf keine Gesetzentwürfe zur Abstimmung stellen. Der FDP-Politiker ist daher auf Hilfe der anderen Abgeordneten angewiesen sein Transparenzgesetz weiter zu unterstützen. Begrüßt wird der Vorschlag bereits durch die Verbände Mehr Demokratie, Transparency Deutschland und Nabu, die eigene Gesetzesentwürfe vorlegen möchten.