Telekommunikations-Telemedien Datenschutzgesetz

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 01.12.2021

Lange war die Rechtslage beim Datenschutz im Zusammenhang mit der sog. Telekommunikation und den sog. Telemedien in vielerlei Hinsicht unklar. Jetzt wurde ein neues Gesetz beschlossen, um dieser Rechtsunsicherheit zu begegnen. Aber was steckt hinter dem „Telekommunikations-Telemedien Datenschutzgesetz“ (kurz: TTDSG)?

Was ist Telekommunikation und was sind Telemedien?

Zunächst ist zu klären, was genau sich hinter den beiden zentralen Begriffen dieses Gesetzes verbirgt.

„Telekommunikation“ ist Kommunikation mittels Anlagen, die Nachrichten per elektrischer oder optischer Signale versenden und empfangen. Beispiele hierfür sind das Telefon, Fax oder Anrufbeantworter.

„Telemedien“ sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht als Telekommunikation oder als Rundfunk einzustufen sind (Hierunter fallen beispielsweise Soziale Medien und Blogs, Chatrooms, Webportale und private Websites, Webshops, Suchmaschinen und Webmail-Dienste).

Was ist das „TTDSG“?

Bei dem TTDSG handelt sich um ein Bundesgesetz vom 23. Juni 2021, welches am 1.12.2021 in Kraft getreten ist. Das TTDSG gilt für alle Unternehmen und Personen, die eine Niederlassung in Deutschland haben, Dienstleistungen in Deutschland erbringen oder Waren auf dem deutschen Markt bereitstellen. Damit ist praktisch jedes Unternehmen von den Regelungen des Gesetzes betroffen und muss diese im täglichen Geschäftswesen umsetzen.

Ziel des Gesetzes ist es die Unsicherheiten, die seit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2018, im Hinblick auf die Geltung der vorher existierenden Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG), Telemediengesetz (TMG) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) existieren, auszuräumen.

Warum war die Rechtslage vorher unklar?

Dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, das TTDSG zu beschließen, ist auf die teils unübersichtliche Rechtslage im Umgang mit personenbezogenen Daten im Bereich der Telekommunikation und der Telemedien zurückzuführen.

Diese wiederum ist eine Folge der Überschneidung von Unionsrecht und nationalem Recht. Von Seiten der EU ist die DSGVO als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes Recht zu nennen. Doch es gibt auch verschiedene EU-Richtlinien, die rechtlich relevant für diesen Bereich sind. Im nationalen Recht stehen dagegen TKG, TMG und BDSG nebeneinander. Dass diese Regelungen sich teilweise überschneiden und nicht immer endgültig geklärt ist welches Gesetz, wann greift, sorgte hier immer wieder für Spannungen.

Das TTDSG soll jetzt im Bereich der Telekommunikation und den Telemedien das vorhandene Unionsrecht, das nationale Recht und auch bestimmte EU-Richtlinien und etablierte Rechtspraxis in Einklang bringen und so Klarheit schaffen.

Was steht im TTDSG?

Das Gesetz umfasst insgesamt 30 Paragrafen und ist in vier Teile aufgeteilt. Am wichtigsten für die alltäglichen Datenschutzfragen sind die besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TTDSG). Aber auch, dass es die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 TTDSG) und die Anforderungen an die Erteilung von Datenauskünften durch Anbieter von Telemedien festlegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 TTDSG) ist sehr relevant. Darüber hinaus enthält das TTDSG (vor allem in §§ 25 ff.) Regelungen zu sog. Cookies.

Was für Änderungen gibt es durch das TTDSG?

Indem das Hauptziel des TTDSG die Schaffung von Rechtsklarheit ist, bleib vieles so, wie es auch vorher bereits geregelt oder üblich war. Es gibt jedoch dennoch einige Änderungen.

Gem. § 25 Abs. 1 ist die Datenverarbeitung (Genauer die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind) nur zulässig, wenn der Endnutzer eingewilligt hat. Dabei gelten die Bedingungen für die Einwilligung nach Art. 7 der DSGVO.

Das TTDSG macht dabei zwei Ausnahmen von dieser Regelung:

  1. Wenn der alleinige Zweck dieser Verarbeitung die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
  2. Wenn sie unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Das TTDSG nimmt dabei eine Regelung zur Anerkennungsmöglichkeit von Diensten zur Einwilligungsverwaltung in § 26 auf. Dies eröffnet nun die Möglichkeit sog. „Dienste zur Einwilligungsverwaltung“ zu nutzen.  Diese müssen jedoch von einer unabhängigen Stelle anerkannt werden und einige, im Gesetz geregelte Voraussetzungen erfüllen. Sie dürfen beispielsweise kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung haben und müssen angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen nachweisen zu können.

Außerdem wird in § 28 TTDSG festgelegt, welche Behörden für den Datenschutz bei Telekommunikationsdiensten zuständig sind, unter anderem erhält der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hier Kompetenzen als Aufsichtsbehörde. Im Bereich der Telemedien bleibt die Aufsicht durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden und § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.

Fazit

Mit Einführung des TTDSG wird die Rechtslage für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung von Telekommunikations- bzw. Telemediendiensten einheitlich gestaltet. Die rechtlichen Spannungen im Umgang mit personenbezogenen Daten hinsichtlich der Anforderungen der DSGVO werden damit abgebaut. Praktisch relevant sind vor allem die neuen Regelungen im Umgang mit der Setzung von Cookies.

Sollten Sie darüberhinausgehend Fragen zu rechtlichen Neuerungen oder der praktischen Umsetzung des TTDSG haben, können Sie sich gerne jederzeit bei uns melden.