HinschG für Gemeinden ab 10.000 Einwohnern erforderlich

Geschrieben von Yannick Garbsch, veröffentlicht am 22.10.2023

Gemeinden und Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl von mindestens 10.000 trifft die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz.

 

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten haben, die jene melden möchten (vgl. § 1 HinSchG). Ziel ist die Einrichtung sicherer Kanäle, um die Meldung von Missständen zu ermöglichen und zu sichern. Im Rahmen dessen legt das Hinweisgeberschutzgesetz einen standardisierten Schutz für Hinweisgebende fest.

 

Werdegang

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019), die am 16.12.2019 in Kraft trat. Nach Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie musste diese von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17.12.2021 umgesetzt werden.

Dieser Verpflichtung kam die Bundesrepublik erst verspätet mit der Veröffentlichung des Hinweisgeberschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt am 02.06.2023 und dessen Inkrafttreten am 02.07.2023 nach. Zuvor hatte bereits der Bundestag am 16.12.2022 das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet, gegen das der Bundesrat allerdings am 10.02.2023 sein Veto einlegte.

 

Wer ist betroffen?

Zentraler Punkt des Hinweisgeberschutzgesetzes ist die Verpflichtung zur Errichtung von internen Meldekanälen, an denen sich Hinweisgebende wenden können.

Hat ein Beschäftigungsgeber mindestens 50 Beschäftigte, so muss dieser eine interne Meldestelle einrichten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Hat ein Beschäftigungsgeber also weniger als 50 Beschäftigte, so trifft diesen nicht die Verpflichtung, eine interne Meldestelle einzurichten. Dies gilt sowohl für private als auch für öffentliche Beschäftigungsgeber.

Des Weiteren gilt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 – 7 HinSchG abweichend von der Regelung des § 12 Abs. 2 HinSchG, dementsprechend unabhängig von der Beschäftigtenzahl, für Beschäftigungsgeber die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle in folgenden Fällen:

1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2. Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3. Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,

4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

5. Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6. Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs

7. Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

 

Darüber hinaus gilt hinsichtlich der Umsetzungspflicht teilweise eine andere Frist, weshalb wie folgt zu unterscheiden ist:

Ein privater Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Beschäftigten muss die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes mit dessen Inkrafttreten, mithin bis zum 02.07.2023, umgesetzt haben.

Ein Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten muss die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht mit dessen Inkrafttreten, sondern erst bis zum 17.12.2023 umgesetzt haben.

Ein öffentlicher Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten muss unabhängig davon, ob die Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 oder über 249 liegt, die Vorgaben des Hinweisgeberschutzes mit dessen Inkrafttreten am 02.07.2023 umsetzen.

 

Welche Sonderregelungen gelten für Gemeinden?

Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Grund für diese Sonderbehandlung ist das sog. Durchgriffsverbot, welches am 1.09.2006 mit Inkrafttreten der Föderalismusreform I im Grundgesetz verankert wurde. Die Föderalismusreform I beinhaltet u. a. eine Neufassung des Art. 84 Abs. 1 GG, die ein Aufgabenübertragungsverbot des Bundes an die Kommunen einschließt. Für die Bundesauftragsverwaltung enthält Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG eine entsprechende Formulierung.

Das jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10.000 Einwohnern von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen befreit sind.

Der Umkehrschluss hieraus ergibt, dass für Gemeinden und Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl von 10.000 oder mehr in jedem Fall die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen besteht.

 

Fazit

Nach langwierigem Prozess hat die Bundesrepublik die EU-Whistleblower-Richtlinie mit dem Hinweisgeberschutzgesetz verspätet umgesetzt.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt sich die Besonderheit, dass das jeweilige Landesrecht die Pflicht zur Einrichtung sowie den Betrieb interner Meldestellen regelt. In diesem Sinne wurde dem im Grundgesetz verankerten Durchgriffsverbot Rechnung getragen.

Nach dem jeweiligen Landesrecht können Gemeinden von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen befreit werden, wenn sie weniger als 10.000 Einwohner haben. Im Umkehrschluss ist hieraus zu folgern, dass Gemeinden in jedem Fall zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, wenn die Einwohnerzahl 10.000 oder mehr beträgt.

Allerdings gilt zu beachten, dass nicht in jedem Fall Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 10.000 von der Pflicht zur Einrichtung befreit sind. Dem jeweiligen Landesgesetzgeber obliegt in einem solchen Fall die Möglichkeit, aber keine Pflicht, weshalb das jeweilige Landesrecht hinsichtlich dieser Fragestellung zu studieren ist. Da das Hinweisgeberschutzgesetz erst am 02.07.2023 in Kraft trat, haben viele Landesgesetzgeber bisher noch keine Regelungen getroffen. Insofern kann nicht sicher gesagt werden, wie viele Landesgesetzgeber tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Da es sich aber um eine Erleichterung handelt, dadurch dass keine Meldekanäle eingerichtet werden müssen und diese Ausnahmeregelung explizit auch in der EU-Whistleblower-Richtlinie (Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 HinSch-RL) verankert ist, ist davon auszugehen, dass die Landesgesetzgeber in einer Vielzahl von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen werden. So ist beispielsweise in dem nordrhein-westfälischen Gesetzentwurf zur Ausführung des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 18.08.2023 zu lesen, dass das Land Nordrhein-Westfalen von der Ausnahme Gebrauch machen will.

Sollten noch weitere Fragen hinsichtlich des Hinweisgeberschutzgesetzes bestehen, sind wir Ihnen gerne behilflich.