Einholung einer Einwilligung bei KI-Tests gem. Art. 61 KI-VO: Die Inhalte auf einen Blick

Art. 61 ist eng mit dem vorangehenden Art. 60 verknüpft, der sagt, dass alle, die an Testzwecken von Hochrisiko-KI-Systemen teilnehmen, eine informierte Einwilligung erhalten müssen. Diese Testzwecke finden gem. Art. 60 und 61 in der Regel unter realen Bedingungen und außerhalb des jeweiligen KI-Reallabors statt. Hier werden Sicherheit und Funktionalität geprüft, bevor das KI-System auf dem Markt veröffentlicht wird.

Art. 61 hält fest, was die Anforderungen an die informierte Einwilligung sind: Welche Informationen müssen darin kommuniziert sein?

Folgend den Grundprinzipien Freiwilligkeit, Widerruflichkeit und Zweckbindung sind das hinsichtlich der KI-Test-Aspekte:

  • Sie muss freiwillig erfolgen, ohne Druck oder Zwang.
  • Die Betroffenen müssen klar und verständlich über Zweck/Ziele, Art, Umfang/Dauer, Risiken, Bedingungen und Rechte sowie Anbieter-Informationen im Zusammenhang mit dem Test informiert werden.
  • Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden, ohne dass den betroffenen Personen daraus Nachteile entstehen.
  • Es muss die jeweilige Identifizierungsnummer eines Tests und Anbieterkontaktdaten enthalten. (2)
  • Es darf keine Pauschaleinwilligungen, also für viele Tests gleichzeitig, geben. (3)
  • Besondere Sensibilität gilt bei Tests, die personenbezogene Daten betreffen oder erhebliche Auswirkungen auf Rechte und Freiheiten haben könnten. Sonderfall: Strafverfolgung.

Das Ziel der informierten Einwilligung ist es also, alle Test-Teilnehmenden so transparent und gut verständlich wie möglich zu informieren. Erst nachdem sie ihre verpflichtende Einwilligung gegeben haben, dürfen sie an den Tests teilhaben – immer auch nach den Datenschutzgrundsätzen.

Die Einwilligung soll sie vor Grundrechtsverstößen sowie vor Rechtsverletzungen schützen. Welche möglichen Schäden oder Unannehmlichkeiten sich beim Testing ergeben können, wird erstmal nicht weiter ausgeführt (4).

(Quellenangaben:
1 Vgl.: BeckOK KI-Recht/von Kruedener/Göbel KI-VO Art. 61 Rn. 3-5
2 Vgl. ebd. Art. 61 Rn. 26
3 Vgl. ebd. Art. 61 Rn. 27, 28
4 Vgl. ebd. Art. 61 Rn. 21, 22)