Die Balance zwischen Beweisführung und Datenschutz

Geschrieben von Laura Stöhr, veröffentlicht am 11.09.2023

Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen ist egal in welchem Bereich ein kontroverses Thema, welches sowohl die Verwender als auch die Betroffenen vor teilweise große Herausforderungen stellt. Diese Gratwanderung zwischen Rechten und Pflichten ist häufig vor allem zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der Beweisführung von vermeintlichem Fehlverhalten zu beachten. Die aktuelle Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat nun jedoch eine wegweisende Entscheidung innerhalb offener Videoüberwachung getroffen, welche die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten verdeutlicht. 

Worum geht es? 

Im vorliegenden Fall hatte der Beschäftigte Arbeitsschichten nicht geleistet und dennoch Vergütung beansprucht. Die vorinstanzliche Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, nachdem der vorgeworfene Umstand nur durch eine zu lang gespeicherte Datei einer offen angebrachten Videokamera zum Werksgelände bewiesen werden konnte. Die Revision vor dem BAG hatte jedoch auch weitgehenden Erfolg für den Beklagten und verwies die Klage zurück zur Vorinstanz mit dem Auftrag der Neubewertung. 

Urteil und Folgen 

Damit hat das BAG deutlich gemacht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zwar im Einklang mit den Vorschriften des Unionsrecht sowie dem Datenschutzrecht stehen müssen, es jedoch keine Rolle hinsichtlich der Interessenabwägung der Prozessparteien im arbeitsrechtlichen Bereich spiele.
Folglich darf es kein grundsätzliches Verwertungsverbot geben, wenn es sich um Aufzeichnungen einer offenen Videoüberwachung handelt, welche vorsätzliches vertragswidriges Verhalten belegt.
Auch ist für eine rechtliche Bewertung der Zeitpunkt der Einsichtnahme des Bildmaterials irrelevant und führt hier nicht automatisch zum Verwertungsverbot.
Die Rechte des Arbeitnehmers werden durch die offene und kenntlich gemachte Videoüberwachung nicht so gravierend eingeschränkt, dass von einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung auszugehen ist. 

Diese Betrachtungsweise kann jedoch keine pauschale Freigabe für eine unkontrollierte Generalprävention durch Überwachungen sein, sondern hebt lediglich hervor, dass die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zwar essenziell ist, es jedoch zur Beweiserhebung im arbeitsrechtlichen Bereich dahinstehen kann. So ist es zwar möglich die erhobenen Daten innerhalb des Kündigungsschutzprozesses verwenden zu können, aus datenschutzrechtlicher Sicht kann dies dennoch zu einer bußgeldbelegten Sanktion führen. 

Fazit

Die Entscheidung des BAG macht in jedem Falle deutlich, dass der Einsatz von Videoüberwachungen strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt und die Abwägung zwischen dem Schutze der Rechte der Betroffenen und Verantwortlichen eine komplexe Aufgabe darstellt.

Es muss stets sichergestellt werden, dass alle einschlägigen Vorschriften eingehalten werden und dennoch eine Balance zur Beweisführung gewahrt, werden kann.  

Sollten Sie weitere Fragen oder Hilfe bezüglich einer von Ihnen durchgeführten oder geplanten Videoüberwachung haben, steht ihnen die WS Datenschutz GmbH gerne zur Verfügung.