Bürokratie abbauen mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Geschrieben von Yannick Garbsch, veröffentlicht am 06.06.2024

Das Bundeskabinett hat am 13. März 2024 den „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) eingebracht.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz soll systematisch Bürokratie abgebaut werden. Hierzu sieht der Entwurf mehrere Maßnahmen vor.

Hintergründe des Vierten Bürokratiegesetzes

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Bundeskabinett bei seiner Klausur in Meseberg am 29. und 30. August 2023 geeinigt hatte. Im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ für die 20. Legislaturperiode vereinbarten die Regierungsparteien, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen.

Nach dem Beschluss des Referentenentwurfs am 11.01.2024 sowie des Regierungsentwurfs am 13.03.2024 muss das Gesetz im nächsten Schritt durch den Bundestag verabschiedet werden. Danach stehen noch die Zustimmung des Bundesrats und der Termin des Inkrafttretens aus.

Hauptziel: Weniger Bürokratie

Mit dem Entwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz bringt das Bundeskabinett ein Gesetzgebungspaket auf den Weg, mit dem Ziel, die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Der Entwurf bündelt hierzu zahlreiche Einzelmaßnahmen. Dazu gehören die Absenkung von Formerfordernissen im Zivilrecht, die Verkürzung von Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht sowie die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige.

Der Abbau von Bürokratie sei laut den Ausführungen des Bundeskabinetts „in Zeiten multipler Krisen, stockender Konjunktur und angespannter Haushaltslagen […] besonders dringend“.

Durch die Maßnahmen verspricht sich die Bundesregierung eine Entlastung für Bürgerinnen und Bürger um insgesamt rund 3,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Wirtschaft soll wiederum um insgesamt rund 682 Millionen Euro pro Jahr entlastet werden, wobei rund 67 Millionen Euro als Bürokratiekosten aus Informationspflichten zu qualifizieren sind (vgl.: Referentenentwurf).

Geplante Maßnahmen im Überblick

Die Schwerpunkte des Vierten Bürokratieentlastungsgesetz liegen wie folgt:

  • Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,
  • Abbau von Melde- und Informationspflichten,
  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung,
  • Abschaffung von Schriftformerfordernissen.

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht

Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Hierdurch kommt es zu Änderungen im Handelsgesetzbuch (§ 257 Abs. 4 HGB), in der Abgabenordnung (§ 147 Abs. 3 AO) sowie in dem Umsatzsteuergesetz. Die Erleichterung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Aus diesem Grund wird auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst. Die Entlastung soll nach § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam sein.

Abbau von Melde- und Informationspflichten

Der Entwurf sieht den Abbau von mehreren Melde- und Informationspflichten vor. So soll unter anderem die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige (§§ 29, 30 BMG – Bundesmeldegesetz) abgeschafft werden. Zudem soll auch die Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz (§ 32 MessEG; § 60 Abs. 1 Nr. 18 MessEG) aufgehoben werden.

Abschaffung von Schriftformerfordernissen

In einer Reihe von Gesetzen werden Schriftformerfordernisse herabgestuft oder abgeschafft. Der Entwurf senkt Formerfordernisse im BGB und im Einführungsgesetz zum BGB ab. So werden beispielsweise Formerfordernisse im Miet-, Schuld und Vereinsrecht herabgestuft oder abgeschafft. Ebenso betroffen sind Regelungen im Wirtschaftsrecht.

Stellungnahme des Bundesrats

Das BEG IV ist laut Entwurf im Bundesrat zustimmungspflichtig. Zustimmungsgesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, und zwar mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Ohne Zustimmung des Bundesrates kommt das BEG IV nicht zustande.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf begrüßt der Bundesrat grundsätzlich eine Verkürzung der Aufbewahrungspflichten. Allerdings sieht der Bundesrat den Entwurf als nicht weitgehend genug an. Zudem kritisiert der Bundesrat, dass die verkürzten Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf die Verfolgung von Steuerhinterziehungstatbeständen auch negative Folgen haben und darüber hinaus die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Geschäftsunterlagen weiterhin unterschiedlich lang bleiben würden.

Daher unterbreitet der Bundesrat in seiner Stellungnahme etliche Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf. Die Bundesregierung kündigte demgegenüber in ihrer Gegenäußerung die Prüfung einzelner Vorschläge der Länderkammer an, andere lehnt sie ab, einige will sie direkt übernehmen.

Fazit

Mit dem BEG IV will die Bundesregierung Bürokratie abbauen, um so die Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung und vor allem die Wirtschaft zu entlasten. Hierfür sollen die Verkürzung von Aufbewahrungspflichten, der Abbau von Melde- und Informationspflichten, die Förderung der Digitalisierung, Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung und die Abschaffung von Schriftformerfordernissen sorgen.

Allerdings handelt es sich bei dem BEG IV nicht bereits um ein in Kraft getretenes Gesetz, sondern um einen Entwurf, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dieser begrüßte zwar den Abbau von Bürokratie, zeigte sich aber nicht in Gänze mit den vorgeschlagenen Regelungen einverstanden.

Das Gesetzgebungsverfahren und die Umsetzung des BEG IV sind also noch nicht abgeschlossen. Die Weiterentwicklung bleibt spannend.

Falls Sie noch Fragen bezüglich des Vierten Bürokratieentlastungsgesetz haben, können Sie sich gerne an uns wenden.