Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?
Geschrieben von Kelebek Hirsch, veröffentlicht am 25.02.2026Seit Juli 2023 gilt in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Es verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe zur Einrichtung interner Meldesysteme und bietet Hinweisgebern – sogenannten Whistleblowern – weitreichenden Schutz vor Repressalien. Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen und Pflichten.
Von der EU-Richtlinie zum deutschen Gesetz
Das HinSchG setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) in nationales Recht um. Die Richtlinie verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten, einen einheitlichen Mindestschutz für Personen zu schaffen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Nach EU-rechtlichen Vorgaben hätte die Richtlinie bereits Ende 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Nach längerem politischem Ringen trat das Gesetz in Deutschland am 02.07.2023 in Kraft.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz richtet sich primär an Unternehmen ab in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, sowie an bestimmte Branchen unabhängig von der Mitarbeiterzahl, etwa Finanzdienstleister, Wertpapierhändler und Versicherungsunternehmen. Konkret sind folgende Organisationen zur Einrichtung eines internen Meldekanals verpflichtet:
- Private Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten
- Unternehmen im Finanz- und Kapitalsektor (unabhängig von der Größe)
- Öffentliche Stellen des Bundes und der Länder
- Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern
Was müssen Unternehmen konkret umsetzen?
Der Kern des HinSchG ist die Pflicht zur Einrichtung eines sicheren, vertraulichen, internen Meldekanals. Hinweisgeber müssen die Möglichkeit haben, Meldungen schriftlich (z. B. per Web-Formular oder Brief) oder mündlich (z. B. per Telefon oder einem persönlichen Gespräch) einzureichen. Der Kanal muss so gestaltet sein, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewährleistet ist.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung des HinSchG in Ihrem Unternehmen? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne dabei, die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.
Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?


Kelebek Hirsch,
Juristin mit Schwerpunkt Datenschutzrecht und Hinweisgeberschutzgesetz. Sie unterstützt unsere Consultants durch wissenschaftliche Arbeit zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen.
Auf unserem Blog schreibt sie über Themen rund um Datenschutz, HinSchG und Informationssicherheit.
Weitere Artikel
- Hinweisgeberschutzgesetz: Wo liegt der Unterschied zwischen interner und externer Meldestelle?
- HinSchG: Wer ist eine geeignete Vertrauensperson?
- Meldesystem nach HinSchG einführen: 3 Tipps für einen erfolgreichen Start
- Fristen im HinSchG: Wie schnell müssen Sie reagieren?
- HinSchG: Meldestellen intern vs. extern
- Anonyme Meldungen im Hinweisgeberschutzgesetz – Pflicht oder Kür?
Verwandte Artikel
- Fristen im HinSchG: Wie schnell müssen Sie reagieren?
- Hinweisgeberschutzgesetz: Wo liegt der Unterschied zwischen interner und externer Meldestelle?
- HinSchG und Schutz vor Repressalien: Was bedeutet das konkret?
- HinSchG: Wer ist eine geeignete Vertrauensperson?
- Anonyme Meldungen im Hinweisgeberschutzgesetz – Pflicht oder Kür?
- Meldesystem nach HinSchG einführen: 3 Tipps für einen erfolgreichen Start