Weitergabe von Telefonnummern durch Vermieter an Handwerker

Geschrieben von Anna Tiede, veröffentlicht am 10.02.2022

Regelmäßig werden Kontaktdaten von Mietern an Handwerksunternehmen zur Terminabsprache für Reparaturen am Mietobjekt weitergegeben – zum Ärger vieler Mieter. Denn dürfen diese personenbezogenen Daten ohne Absprache vom Vermieter weitergeleitet werden?

Mit dieser Frage befasste sich das Bayrische Landesamt für Datenschutz (BayLDA) in seinem Tätigkeitsbericht zum Jahr 2020. Vermehrt waren Beschwerden von Mietern eingegangen, deren Kontaktdaten, wie die Handynummer oder die E-Mail-Adresse, einem Handwerksunternehmen übermittelt wurden. Dieser Weitergabe diente zwar immer der Terminabstimmung für Reparaturen am Mietobjekt – viele Mieter fragen sich trotzdem, ob Vermieter personenbezogene Daten ohne Rücksprache übermitteln durften.

Rechtliche Einordnung

Als Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Kontaktdaten kommt Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO in Betracht. Hierfür müsste das berechtigte Interesse des Vermieters an der Weitergabe der Kontaktdaten etwaigen schutzwürdigen Interessen des Mieters überwiegen. Für die rechtliche Einordnung ist daher eine genaue Betrachtung des Zwecks der Weitergabe erforderlich.

Die Übermittlung der Kontaktdaten ermöglicht eine direkte Absprache des ausführenden Handwerksunternehmen mit der von der Reparatur betroffenen Mietpartei. Dies vereinfacht die Abstimmung zwischen Mieter und Handwerker. Anderenfalls müsste der Vermieter als Kontaktperson zwischen den beiden koordinieren. Erfahrungsgemäß ist eine Terminabsprache ohne direkten Kontakt mit der anderen Partei problematisch und unhandlich, weswegen diese Vereinfachung als berechtigtes Interesse des Vermieters für die Weitergabe der Kontaktdaten gewertet werden kann. Diesem stehen nach Einschätzung des BayLDA auch regelmäßig keine etwaigen schutzwürdigen Interessen des Mieters entgegen, weswegen die Weitergabe von Kontaktdaten an Handwerksunternehmen vom berechtigten Interesse des Vermieters gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) gedeckt sei. In diesem Fall stünde der Mietpartei ein Widerspruchsrecht gegen die Datenweitergabe gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO zu.

Neben dem berechtigten Interesse des Vermieters (gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO) könnte alternativ auch eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO als Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe in Frage kommen. Im Gegensatz zu einer Weitergabe auf Grundlage des berechtigten Interesses müsste der Vermieter die Einwilligung des Mieters aber vor der Übermittlung der Daten an das Handwerksunternehmen einholen. Diese Einwilligung kann zudem jederzeit durch die Mietpartei widerrufen werden. Außerdem erfordert Art. 7 Abs. 4 DSGVO, dass die Einwilligung freiwillig erteilt worden sein muss. Diese Freiwilligkeit kann gerade in Zeiten von umkämpften Wohnungsmärkten zumindest angezweifelt werden.

Fazit

Das BayLDA kommt zu dem Schluss, dass eine Weitergabe von Kontaktdaten durch den Vermieter an Handwerksunternehmen zur Durchführung von Reparaturen am Mietobjekt „grundsätzlich legitim“ sei. Dies weil, das berechtigte Interesse des Vermieters gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO einer direkten Kommunikation zwischen Mieter und Handwerksunternehmen in der Regel keine schutzwürdigen Interessen des Vermieters entgegenstünden. Über das einhergehende Widerspruchsrecht ist der Mieter bestenfalls im Rahmen des Mietvertrages zu informieren.

Alternativ kann durch den Vermieter eine Einwilligung der Mietpartei gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO zur Weitergabe der Kontaktdaten im Rahmen Reparaturen am Mietobjekt eingeholt und auf die Widerrufsmöglichkeit hingewiesen werden. Dies bestenfalls ebenfalls bei Vertragsabschluss. Die Freiwilligkeit der erteilten Einwilligung des Mieters ist jedoch kritisch zu überprüfen.

Reparaturen und Instandsetzungen am Mietobjekt kommen regelmäßig vor. Es ist daher zu empfehlen, die Weitergabe von Kontaktdaten zu diesem Zweck bereits vor dem Abschluss des Mietvertrages zu thematisieren. Sofern Sie hierbei Unterstützung benötigen, kommen Sie jederzeit gern auf uns zu.