Wann verjähren eigentlich Bußgeldansprüche?

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 03.11.2021

Wann verjähren eigentlich Bußgeldansprüche?

Von den Aufsichtsbehörden in ganz Europa werden regelmäßig Bußgelder gegen zumeist nicht-öffentliche Stellen verhängt. Wir berichten regelmäßig in unseren Blogbeiträgen über die höchsten Bußgelder. Die Bußgeldspanne beträgt dabei bis zu 20.000.000 EUR, oder 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vergangenen Fiskaljahres.

Verjährung Allgemein

Verjährung ist ein im Zivilrecht, öffentlichen Recht und im Strafrecht verwendeter Rechtsbegriff, dessen Rechtsfolge nach Ablauf einer bestimmten Frist eintreten. Im Zivilrecht führt der Ablauf der Verjährungsfrist etwa dazu, dass demjenigen, der etwas schuldet, ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Der Gläubiger kann dann also seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen, obwohl dieser nicht erloschen ist.

Für einige Ansprüche ist die Verjährung aber gesetzlich ausgeschlossen, z.B. bei bestimmten familienrechtlichen Ansprüchen, Ansprüche von Erbengemeinschaften oder dem Recht zum Besitz.

Verjährung nach DSGVO

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung selbst kennt den Rechtsbegriff der Verjährung hingegen nicht. In Art. 83 Abs. 8 DSGVO findet sich lediglich ein Verweis darauf, dass z.B. nationales Recht der Mitgliedsstaaten angemessene und ordnungsgemäße Verfahrensgarantien gewähren muss. Zu diesen Verfahrensgarantien gehören auch Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, zwei Grundprinzipien der Verjährung. Der Bundesdeutsche Gesetzgeber ist etwa in Form von § 41 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dieser Aufforderung gefolgt und verweist über das BDSG wiederum auf das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), wo in § 31 ff. OWiG die Verfolgungsverjährung geregelt ist.

Nach Absatz 2 dieser Vorschrift gelten folgende Verjährungsfristen:

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Beginn der Verjährung

Um genau bestimmten zu können, wann die Verjährung eintritt, muss man den Beginn der Verjährungsfrist kennen. Die Regeln hierzu finden sich in § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Demnach beginnt die Verfolgungsverjährung etwa, sobald die Handlung beendet ist.

Werden also z.B. personenbezogene Daten an einen Auftragsverarbeiter übermittelt, ohne dass bereits zu Beginn dieser Verarbeitungstätigkeit ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO geschlossen wurde, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss eines solchen Vertrages.

Gerichtlich geklärt ist diese Frage bisher aber nicht.

Fazit

In der Regel dürften Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der DSGVO nach 2 oder 3 Jahren verjähren, abhängig von der drohenden Bußgeldhöhe. Den Beginn der Verjährungsfrist genau zu bestimmen, wird in der Regel zwar gut möglich sein, auf entsprechende Urteile zur besseren Orientierung müssen wir aber noch warten.