Vergessenwerden im digitalen Zeitalter: Das Recht auf Löschung
Geschrieben von Frieda Klaphake, veröffentlicht am 04.02.2026Heutzutage sammeln sich Daten in Sekundenschnelle. Dass diese Informationen später von selbst wieder verschwinden, ist jedoch nicht selbstverständlich. Genau hier setzt das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an.
Die Löschgründe
In Art. 17 Abs. lit. a)-f) DSGVO werden sechs klare Fälle definiert, in denen Daten gelöscht werden müssen:
- Zweckerfüllung; Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Daten zur Begründung oder Durchführung dieses Verhältnisses verarbeitet wurden und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z. B. aus Steuergesetzen) einer Löschung entgegenstehen.
- Der Widerruf der Einwilligung: Widerruft die betroffene Person ihre Einwilligung und besteht keine andere rechtliche Grundlage für die Verarbeitung, sind die betreffenden Daten zu löschen. Ein Beispiel ist der Widerruf einer Einwilligung zur Verarbeitung von Kontaktdaten für freiwillige Zusatzleistungen.
- Der Widerspruch, Art. 21 DSGVO: Legt die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe vor, ist die Verarbeitung zu beenden und die Löschung vorzunehmen, etwa bei Datenverarbeitungen zu Werbezwecken.
- Die unrechtmäßige Verarbeitung: Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie ohne eine gültige rechtliche Grundlage erhoben oder verarbeitet wurden.
- Rechtliche Verpflichtung: Eine Löschung ist erforderlich, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach EU- oder nationalem Recht notwendig ist, beispielsweise nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen.
- Kindereinwilligung: Wurden personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung eines Kindes im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft erhoben (Art. 8 DSGVO), besteht ebenfalls ein Anspruch auf Löschung.
Die Fälle, in denen ein Löschantrag nicht zur Datenlöschung führt
Nicht jeder Löschantrag führt zu einer sofortigen Datenlöschung. Art. 17 Abs. 3 DSGVO sieht Ausnahmen vor, insbesondere wenn die Verarbeitung erforderlich ist für:
- Meinungsfreiheit und Information: Journalistische, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke können das Recht auf Löschung überwiegen.
- Rechtliche Verpflichtungen: Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa nach dem HGB, der AO oder dem GWG, stehen einer Löschung entgegen.
- Öffentliches Interesse: Die Verarbeitung dient Aufgaben im öffentlichen Interesse, etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zu Archivzwecken.
- Rechtsverfolgung: Die Daten werden zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt.
Der Umgang mit Löschanträgen
Bereits das sogenannte Google-Spain-Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellte klar: Nicht alles, was digital gespeichert werden kann, darf auch dauerhaft gespeichert bleiben. Verantwortliche, die Löschanträge ignorieren oder unzulässig ablehnen, riskieren empfindliche Sanktionen. Die DSGVO sieht Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Löschanträge sind systematisch, sorgfältig und ohne schuldhaftes Zögern zu prüfen. Verantwortliche haben sicherzustellen, dass betroffene Personen transparent darüber informiert werden, ob ihrem Antrag entsprochen wird oder aus welchen rechtlichen Gründen eine Löschung abgelehnt wird. Jede Entscheidung ist nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.
Die praktische Umsetzung
Zur Einhaltung der DSGVO empfiehlt sich ein strukturiertes Löschkonzept mit eindeutig festgelegten Zuständigkeiten sowie klar dokumentierten Prüf- und Entscheidungsprozessen, um rechtliche Risiken zu minimieren und die datenschutzrechtlichen Anforderungen zuverlässig zu erfüllen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie dabei Unterstützung benötigen.
Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu Vergessenwerden im digitalen Zeitalter: Das Recht auf Löschung


Frieda Klaphake,
Juristin mit Schwerpunkt Datenschutzrecht. Sie unterstützt unsere Consultants durch wissenschaftliche Arbeit zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen.
Auf unserem Blog schreibt sie über Themen rund um Datenschutz, die KI-Verordnung und Informationssicherheit.
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