Anwendbarkeit der DSGVO auf Wettbewerbsrecht

Geschrieben von Carolin Aßmann, veröffentlicht am 31.10.2018

Zum Entscheidungsstand zur Frage der Zulässsigkeit wettbewersrechtlicher Abmahnungen im Zusammenhang mit der DS-GVO

Neben den exorbitant hohen Bußgeldern kam am 25.05.2018 vor allem auch eine zweite Sorge auf die Unternehmen zu: Sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei Verstößen gegen die Vorschriften der DS-GVO möglich? Diese Frage ist bis heute stark umstritten. Gute Argumente gibt es auf beiden Seiten der Diskussion. 

Mittlerweile existieren zwei gerichtliche Entscheidungen zu dieser umstrittenen Frage und wie sollte es anders sein? Sie widersprechen sich. Hachja. 

Das LG Würzburg entschied am 13.09.2018 (Az. 11 O 1741/18 UWG)  im Rahmen eines eilrechtlichen Beschlussverfahrens für eine Anwendbarkeit der UWG-Vorschriften. Begründet hatte es seine Entscheidung lediglich mit vorangegangenen Urteilen des OLG Köln und OLG Hamburg. Diese Entscheidungen jedoch entstammen einer Zeit vor Geltung der DS-GVO, so dass der derzeitige Diskurs hier nicht aufgeworfen wird. Dies ist bedauerlich, wäre doch die Begründung der UWG-Anwendbarkeit aufgrund der derzeitigen Rechtsunsicherheit höchst wünschenswert. (Beschluss und Kommentar hierzu: https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/verstoesse-gegen-die-dsgvo-koennen-von-mitbewerbern-abgemahnt-werden_222_473582.html ) 

Das LG Bochum hingegen entschied bereits am 07.08.2018 (Az. I-12 O 85/18) gegen eine Anwendbarkeit der UWG-Vorschriften. Dies mit dem Argument, dass die DS-GVO abschließende Regelungen beinhalte, die eine Anwendbarkeit des § 3a UWG ausschließen würden, wobei die Richter auch auf den umstrittenen Entscheidungsstand hinwiesen. Eine befriedigend begründete Positionierung fehlt leider auch hier. (Urteil nachzulesen unter: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2018/I_12_O_85_18_Teil_Versaeumnis_und_Schlussurteil_20180807.html ) 

Welche Ansicht zu bevorzugen ist, ist daher immer noch stark umstritten. Wir bleiben für Sie am Thema. Falls Sie Fragen hierzu haben, können Sie gerne jederzeit auf uns zurück kommen.