Urteil zu Bildrechten und DS-GVO
Geschrieben von Carolin Aßmann, veröffentlicht am 26.07.2018Erste Entscheidung zur Anwendbarkeit der Deutschen Gesetze auf Bildrechte unter der DS-GVO
Im Vorfeld der DS-GVO wurde viel schwarzgemalt. Photographen dürften Ihre Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten Personen nicht mehr veröffentlichen, hieß es. Gerade im journalistischen Kontext wäre das eine kaum zu verwirklichende Einschränkung und beinahe das Ende des Bildjournalismus. Nun aber hat sich das OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018, Az. 15 W 27/18 ) zu der Thematik geäußert – und alt bewährte Prinzipien für anwendbar erklärt.
Es ändert sich gar nicht viel – jedenfalls nicht, wenn es sich um Bilder handelt, die zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden. Denn Art. 85 DSGVO als sog. Öffnungsklausel erlaubt nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Dies bedeutet, dass auch weiterhin die Vorschriften des KUG anwendbar sind. Dies deswegen, da diese Vorschriften eine umfassende Abwägung der betroffenen Grundrechte zulassen.
Die Abwägung muss dabei stattfinden zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits. Da Datenschutzregelungen ihrem Wesen nach letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind hier keine strengen Maßstäbe anzulegen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden.
Kommentar:
Die Entscheidung des OLG Köln ist zu begrüßen. Sie zeigt, dass die Panikmache im Vorfeld des 25.Mai 2018 unnötig war. Deutschland hatte bereits vor der DS-GVO ein sehr hohes Datenschutzniveau. Dies wird mit dieser Entscheidung letztlich nur bestätigt. Im Rahmen von Bildverarbeitungen wurden früher, wie auch heute, umfassende Abwägungen vorgenommen. Von dieser zuverlässigen und erprobten Praxis abzuweichen, kann auch unter der DS-GVO nicht zielführend sein. Vielmehr müssen die früheren Arbeitsweisen beibehalten und angepasst werden – nicht grundlegend verändert. Dies macht auch deswegen Sinn, da die DS-GVO Datenschutz als lebenden Prozess versteht und weniger als einmalig festgestellten Zustand.