Teils unzulässige Videoüberwachung: IKEA Österreich muss 1,5 Millionen Euro zahlen

Auf dem Parkplatz gefilmt? Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Österreich bestätigte am 25. Juli 2025 ein Millionenbußgeld gegen IKEA Österreich. Der Einrichtungskonzern hatte am Standort Wien Westbahnhof gegen zentrale Datenschutzgrundsätze der DSGVO verstoßen. Die zuständige Datenschutzbehörde (DSB) sah unter anderem die Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (Art. 5 DSGVO) verletzt – das Gericht folgte dieser Einschätzung in fast allen Punkten.

Videoüberwachung bei IKEA: Was war geschehen?

Auslöser war eine anonyme Beschwerde, nach der Kameras im Kassenbereich auch PIN-Eingaben erfassten und der Außenbereich ohne ausreichende Begründung gefilmt wurde. Die Behörde leitete daraufhin ein Verfahren ein und stellte insgesamt 30 Verstöße fest, von denen 28 gerichtlich bestätigt wurden.

IKEA berief sich auf Eigentumsschutz und die Verfolgung von Straftaten – das BVwG sah darin aber keinen legitimen Grund für eine derart weitgehende Überwachung. Der Zweck hätte auch mit milderen Mitteln erreicht werden können. Besonders schwer wog die fehlende Verpixelung im Kassenbereich sowie die lückenlose Erfassung des Außenareals, die nach Ansicht des Gerichts die Rechte der betroffenen Personen unverhältnismäßig einschränkte.

Kamerastandorte und Aufzeichnungszweck genau prüfen

Das Urteil zeigt, dass Datenschutzbehörden bei Videoüberwachung Strenge zeigen. Unternehmen müssen jeden Kamerastandort und Aufzeichnungszweck genau prüfen – auch zum Schutz vor hohen Bußgeldern. IKEA kündigte Revision an – der Konzern sieht die Strafe einer Pressemeldung zufolge unverhältnismäßig hoch.

Auszug aus dem offiziellen Statement von IKEA Österreich zur Buß­geld­entscheidung vom 14. Oktober 2025:

„Es ist uns sehr wichtig festzuhalten, dass niemand durch die Konfiguration der beanstandeten Sicherheitskameras zu Schaden gekommen ist. (…) Wir vertreten den Standpunkt, dass durch den Umstand, dass unser elektronisches Sicherheitssystem gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet und aufgezeichnete Personen oder ihre Dateneingaben auch nicht identifizierbar waren, per se gar keine Datenschutzverletzung passieren hätte können.“

Doch das Signal ist klar: Überwachung ohne klare Rechtsgrundlage ist ein Risiko.

Führen Sie Datenschutz-Folgenabschätzung sowie Interessenabwägung durch

Bei einer Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen wie etwa Parkplätze oder Kassenbereiche müssen eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und ggf. eine Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) durchgeführt und die sich daraus ableitenden Maßnahmen umgesetzt werden. Hätte IKEA Österreich das gemacht, wäre der Bußgeldbescheid unter Umständen nicht erforderlich gewesen.

Sie filmen in öffentlich zugänglichen Bereichen und benötigen Unterstützung bei DSFA und Interessenabwägung? Wir helfen – kontaktieren Sie uns.

Veröffentlicht am 28. Oktober 2025