Schrems II Urteil – Jetzt prüfen die Datenschutzbehörden

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 02.07.2021

In allen Bundesländern prüfen die Aufsichtsbehörden aktuell die Umsetzung des Schrems II Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Denn bis zu diesem Urteil bildete das „Privacy Shield“ Abkommen die Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (z.B. USA). Nachdem die Richter dieses Abkommen am 16.07.2020 für unwirksam erklärt hatten, war eine Übermittlung nach diesen Maßstäben nicht mehr ohne weiteres möglich. Wie die Unternehmen diese Vorgaben umsetzen, wird daher aktuell über Fragebögen der zuständigen Landesbehörden für Datenschutzaufsicht geprüft.

Was genau passiert

Die Aufsichtsbehörden schreiben ausgewählte Unternehmen aus allen Branchen an und haben ihr Augenmerk dabei auf folgende Bereiche gelegt:

  • E-Mail-Versand
  • Hosting von Webseiten
  • Webtracking
  • Verwaltung von Bewerberdaten
  • unternehmensinterner Austausch von Daten über Kunden und Mitarbeiter

Die Länge der jeweiligen Fragebögen variiert – von fünf Seiten bis zu zehn Seiten. Neben ja/nein-Antworten und vorgegebenen Antwortmöglichkeiten werden von den Unternehmen auch Erläuterungen in Textform sowie ergänzende Unterlagen gefordert.

Handlungsempfehlung

Sie können die Fragebögen über die Webseite der Datenschutzaufsicht des Landes Hamburg abrufen und sich bereits jetzt einen ersten Eindruck verschaffen und ggf. die dort geschilderten Fragen unternehmensintern aufarbeiten. Durch eine solche gezielte proaktive Aktion können Sie schnell und gezielt reagieren, wenn sich die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde an Sie wendet.

Außerdem sollten Sie Ihre interne Dokumentation daraufhin überprüfen, ob Ihnen für Auftragsverarbeiter mit Sitz in einem Drittland eine Risikoanalyse zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des EuGH und des Europäischen Datenschutzausschusses eine solche Datenübermittlung ebenfalls rechtfertigen kann.

Fazit

Mit der „Fragebogen-Aktion“ möchten sich die Aufsichtsbehörden augenscheinlich einen ersten Eindruck darüber verschaffen, wie weit das Schrems-II Urteil Einzug in die reale Unternehmenswelt genommen hat. Auch sind Folgemaßnahmen wie etwa Audits durch die Aufsichtsbehörden denkbar, zumindest dort, wo stärkere Abweichungen vom Schrems-II Urteil festgestellt werden.

Wenn Sie Unterstützung bei der proaktiven Beantwortung der Fragebögen wünschen oder eine Risikoanalyse zur Datenübermittlung in ein Drittland durchführen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.