Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos in einem Schuljahrbuch

Geschrieben von Christian Scholtz, veröffentlicht am 15.05.2020

In der jüngsten Vergangenheit herrschte in Schulen oftmals große Unsicherheit beim Fotografieren von Schülern und Lehrern. Sogar ganze Fotos in Jahrgangsbüchern wurden in letzter Zeit geschwärzt. Nun hat sich das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos in einem Schuljahrbuch befasst.

Was ist passiert?

Geklagt hatte ein ehemaliger Lehrer eines Gymnasiums, der die Schule im Juli 2016 verlassen hatte. Im Schuljahrbuch des besagten Gymnasiums wurden Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse des Jahres 2015/2016 veröffentlicht. Beim Fototermin ließ sich der Lehrer mit der Klasse 8c ablichten. Die entsprechenden Bilder sind im Jahrbuch auf den Seiten 64 und 90 mit Namensnennung abgedruckt. Die Schule hatte vor Anfertigung der Jahrbücher das Interesse der Schülerschaft abgefragt und lediglich eine entsprechende Anzahl drucken lassen. Mit Ausnahme eines Restexemplars, das sich im Schularchiv befindet, wurden sämtliche Exemplare des Jahrbuchs verkauft.

Die Veröffentlichung des Jahrbuchs hatte der ehemalige Lehrer anschließend beanstandet und begründete, dass er hierfür keine Zustimmung in Form einer Einwilligung erteilt habe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Lehrers auf Unterlassung der Verbreitung und Löschung der Abbildungen im Schuljahrbuch 2015/2016 abgewiesen und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Gem. § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligungserfordernis entfällt jedoch gem. § 23 KUG, wenn die Abbildungen in den Jahrgangsbüchern der Zeitgeschichte zuzuordnen sind. Dabei ist jedoch das Interesse der Schule mit den schützenswerten Interessen des Lehrers abzuwägen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei Abbildungen in einem Schuljahrbuch um Bildnisse der Zeitgeschichte, die für die Schule von regionaler Bedeutung sind. Das schützenswerte Interesse des Lehrers ist hingegen gering, da das Foto diesen im dienstlichen Rahmen und in einer unverfänglichen, gestellten Situation darstellt. Das Gericht entschied daher zugunsten der Schule.

Wichtige Zusatzinformation des Gerichts

Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass selbst wenn das Foto nicht der Zeitgeschichte gem. § 23 KUG zuzuordnen ist, in diesem Fall auch keine schriftliche Einwilligung des Lehrers erforderlich wäre. Denn § 22 KUG stellt an die Form der Einwilligung keine besonderen Formvorschriften. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die fotografierte Person seine Einwilligung auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln erteilen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Lehrer den Zweck der Veranstaltung hätte erkennen müssen, als er sich wie üblich mit seiner Klasse bzw. seinem Kurs fotografieren lies.

Worauf Sie achten sollten

Unabhängig davon, dass das Gericht zugunsten der Schule aufgrund des Ausnahmetatbestand des § 23 KUG entschied, hat das Urteilt nochmals folgendes bestätigt. Eine Person, die sich zu einer Gruppe hinzustellt und fotografiert werden soll, muss davon ausgehen, dass nun ein Foto angefertigt und gegebenenfalls weiter verarbeitet wird. Der Umfang der Verarbeitung muss jedoch für die fotografierte Person erkennbar sein. Eine Veröffentlichung auf der Webseite, in sozialen Medien oder die sogar die Verwendung für einen Flyer ist daher nicht ohne weiteres möglich. Hängen Sie zudem einen Datenschutzhinweis bei der Veranstaltung aus und informieren sie die Personen über die Anfertigung von Bildnissen.

Fazit

Das Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte nochmal einmal die Zulässigkeit der Einwilligung durch konkludentes Handeln beim Fotografieren. Dennoch darf diese Einwilligung nicht als Freifahrtsschein betrachtet werden – denn vor allem Art und Umfang der Veröffentlichung sind von einer solchen konkludenten Einwilligung nicht immer abgedeckt. Veranstalter sollten daher die Gäste umfassend über die Datenverarbeitung in Form eines Datenschutzhinweises gem. Art. 13 DSGVO in Kenntnis setzen.  Falls Sie solch einen Datenschutzhinweis benötigen, können Sie uns gerne ansprechen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung.