Was ist das Recht auf Vergessen?

Geschrieben von Christian Scholtz, veröffentlicht am 30.08.2018

Hier erfahren Sie was den Löschanspruch von Recht auf Vergessenwerden unterscheidet.

Was bringt mir das Recht auf Vergessen?

Recht auf Vergessenwerden

Seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs zum Recht auf Vergessen im Jahr 2014 ist einige Zeit vergangen und das Thema ist nun wieder aktueller denn je. Das liegt vor allem an der im Mai 2018 in Kraft getretenen EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Was ist neu und wie kann ich mein Recht auf Vergessen, auch unter Berücksichtigung des neuen Datenschutzrechtes, ausüben?

Der wohl bekannteste Anwendungsfall für das Recht auf Vergessen sind öffentlich auffindbare und private Inhalte natürlicher Personen über das Internet. Diese Inhalte werden über die gängigen Suchmaschinen wie z.B. Google, Bing oder Yahoo zugänglich gemacht. Mit der Entscheidung des EuGHs besteht für die Betroffene ein Anspruch auf die Löschung der Links zu den Webseiten mit ihren personenbezogenen und sensiblen Inhalten. Der Löschanspruch nach dem EuGH-Urteil gilt aber nur für die Links, nicht jedoch für die Inhalte der Webseite selbst. Diese sind weiterhin im Internet auffindbar. Die Löschung der Links bewirkt nur, dass die Webseite in den Suchtreffern von Google und Co. nicht mehr auftauchen.

Durch die DS-GVO besteht für Betroffene nun auch die Möglichkeit das Recht auf Vergessen in Form eines konkreten Löschanspruchs auszuüben und durchzusetzen. Gem. Art. 17 DS-GVO sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zum ursprünglichen Zweck der Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, die Daten widerrechtlich erhoben wurden oder der Betroffene seine Einwilligung widerrufen hat. Die Löschung von ungewollten und peinlichen Partyfotos aus der Jugendzeit können Betroffene nun auf Grundlage des Art. 17 DS-GVO formfrei veranlassen.

Zu beachten ist jedoch, dass die DS-GVO auch Ausnahmen vom Recht auf Vergessen vorsieht. So gehen nach Art. 17 Abs. 3 DS-GVO die Freiheit der Meinungsäußerung, Information und Wissenschaft aber auch die Durchsetzung von Recht und Gesetz dem Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO vor.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Löschansprüche haben, stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung.