Muss bald jede Website barrierefrei sein?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt grundsätzlich für alle Websites, die Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Gemäß §2 des BFSG orientiert sich die Definition einer Dienstleistung an Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, wobei eine Dienstleistung als jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit gilt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.

Das Gesetz findet also keine Anwendung auf Business-to-Business (B2B) -Websites, die ausschließlich für Geschäftskunden bestimmt sind und bei denen klar ist, dass sie sich nicht an Verbraucher richten. Das Gleiche gilt für rein informative Websites, die nur Informationen über das Unternehmen oder dessen Produkte und Dienstleistungen bereitstellen, ohne dass darüber direkte geschäftliche Transaktionen abgewickelt werden.

Aber auch Websites, auf die die oben genannte Definition zutrifft, können in den folgenden zwei Fällen von der Anwendung des BFSG ausgenommen sein.

Unverhältnismäßige Belastung – Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG): Unternehmen können von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit befreit werden, wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt. Diese Ausnahme muss jedoch gut begründet und dokumentiert werden.

Kleinstunternehmen – §2 Nr. 17 BFSG: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro sind von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen.