Meta darf nicht alle Userdaten verarbeiten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Facebook-Mutterkonzern Meta erheblich eingeschränkt. Im Mittelpunkt steht der Grundsatz der Datenminimierung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Meta darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten uneingeschränkt und ohne klare Unterscheidung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung sensibler Daten wie beispielsweise die der sexuellen Orientierung oder religiöser Überzeugungen.
Der Datenschutzaktivist Maximilian Schrems hat den Fall angestoßen, der gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten klagte. Zwar dürfen öffentlich gemachte Informationen, wie seine Äußerung zu seiner sexuellen Orientierung auf einer Podiumsdiskussion, für zielgerichtete Werbung genutzt werden. Doch das Urteil stellte klar: Andere Daten zu seiner sexuellen Orientierung, die Meta von Drittanbietern erhält, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht verarbeitet werden.
Das Urteil zeigt weitreichende Konsequenzen: Unternehmen wie Meta müssen den Umgang mit ihren Datenpools überdenken. Der jahrzehntelange Aufbau von Daten zur Optimierung personalisierter Werbung wird nun eingeschränkt. Nutzerinnen und Nutzer könnten künftig von weniger invasivem Datenmanagement profitieren. Auch wenn die sichtbaren Änderungen zunächst begrenzt bleiben, bedeutet das Urteil, dass ihre Daten besser geschützt sind.
Dieses Urteil markiert einen wichtigen Meilenstein für den Datenschutz und sendet ein klares Signal an Technologieunternehmen weltweit: Die Privatsphäre der User hat Vorrang.
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Sophie Petzhold, Analyst
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