Kann PIMS den Cookie-Wahnsinn stoppen?
Geschrieben von Alec Böhnke, veröffentlicht am 09.10.2025Kaum ist eine Website geöffnet, erscheint ein Cookie-Banner. Das ständige Klicken auf „Akzeptieren“ oder „Ablehnen“ ist lästig und führt bei vielen zur sogenannten Click-Fatigue.
Personal Information Management Systeme (PIMS) sollen genau das ändern. Die Lösung: Nutzerinnen und Nutzer legen ihre Datenschutzwünsche einmal zentral fest. Websites erkennen diese Einstellungen automatisch und verzichten auf weitere Pop-ups. § 26 TDDDG schafft dafür einen rechtlichen Rahmen.
Große Idee, komplexe Umsetzung
So gut das Konzept klingt, so schwierig ist die Umsetzung. Denn laut DSGVO muss eine Einwilligung nicht nur freiwillig, sondern auch bestimmt und informiert erfolgen. Genau das ist bei PIMS problematisch. Beim Einrichten wissen Nutzerinnen und Nutzer meist noch nicht, welche Website ihre Daten wofür nutzen will.
Damit fehlt es an der nötigen Transparenz und Konkretisierung. Zudem sind Websites nicht verpflichtet, sich an die PIMS-Einstellungen zu halten. Sie müssen diese nur „berücksichtigen“, was dem System viel Wirkung nimmt.
PIMS-Anbieter müssen sich darüber hinaus durch verschiedene europäische und nationale Verfahren akkreditieren lassen. Der hohe bürokratische Aufwand schreckt viele potenzielle Anbieter ab. Das Innovationspotenzial im Bereich Benutzerfreundlichkeit wird dadurch ausgebremst.
Was jetzt gebraucht wird
PIMS sind eine vielversprechende Idee für nutzerfreundlicheren Datenschutz. Damit sie funktionieren, braucht es klare und einheitliche Regeln auf europäischer Ebene sowie eine verbindliche Umsetzungspflicht für Websitebetreiber. Erst dann können PIMS ihr volles Potenzial entfalten.
Der Gesetzgeber ist jetzt gefragt. Es braucht praxistaugliche Vorgaben, die Nutzerrechte stärken, aber auch technologisch realisierbar sind. Nur so lassen sich Datenschutz und digitale Alltagstauglichkeit wirklich sinnvoll verbinden. PIMS dürfen nicht im Paragraphendschungel stecken bleiben. Sie müssen handhabbarer Standard werden.
Veröffentlicht am 9. Oktober 2025
Alec Böhnke,
Jurist mit Schwerpunkt Datenschutzrecht. Er unterstützt unsere Consultants durch wissenschaftliche Arbeit zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen.
Auf unserem Blog schreibt er über Themen rund um Datenschutz, die KI-Verordnung und Informationssicherheit.
Weitere Artikel
- Sammelklage gegen Human Resource KI-Anbieter: Wird Diskriminierung bestraft?
- Datenschutz-Panne bei Bewerbung: EuGH setzt den Maßstab neu
- Daten gelöscht, aber Auskunftsanspruch besteht: Fall Bewerbung
- E-Mail-Konto ist gehackt, was tun?
- Wer kann die Daten meiner elektronischen Patientenakte (ePA) einsehen?
- Gegen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung: Manche EU-Länder wollen Hintertüren
Verwandte Artikel
- Was sind Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO?
- Was bedeutet Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Nr. 5 DSGVO?
- Wer muss einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen?
- Sammelklage gegen Meta: Was Nutzerinnen und Nutzer wissen müssen
- Apple & Google: Was hinter dem „neuen Siri“-Deal steckt
- Wie sicher sind Ihre Daten beim Messengerdienst Telegram?