Ist der Wächter-Modus von Tesla DSGVO-Konform?

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 31.10.2022

Geparkte Tesla-Fahrzeuge filmen über Kameras die Umgebung des PKW. Ohne Einwilligung von Passanten:innen, die von den Aufnahmen erfasst werden, ist diese von Tesla als „Wächter-Modus“ bezeichnete Funktion laut des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) unzulässig. Der vzbv hat Tesla deshalb vor dem Landgericht Berlin verklagt. PKW-Eigentümer, die den Wächter Modus nutzen, riskieren laut Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim VZBV, sogar ein Bußgeld.

Die Technik

Rückfahrkameras und automatische Einparkhilfen haben in der Automobilindustrie längst Einzug gehalten und können schon lange nicht mehr als Neuheit bezeichnet werden. Auch Dashcams zur Aufzeichnung des Straßenverkehrs während der Fahrt für vermeidliche Unfallaufklärung verbreitet sich immer stärker auf Armaturenbrettern Deutscher PKW. Tesla geht bereits seit längerem mit seinem Sicherheitskonzept „Wächter-Modus“ einen großen Schritt weiter.

Fahrzeuge des US-Automobilherstellers überwachen dabei ihre unmittelbare Umgebung. Wenn verdächtige Bewegungen erkannt werden, reagiert das Fahrzeug entsprechend der Schwere der Bedrohung. Wird eine erhebliche Bedrohung erkannt, beginnen die Kameras am Fahrzeug mit der Aufzeichnung, und die Alarmanlage wird aktiviert.

Die Rechtslage

Doch die Nutzung der Kameras ist in Deutschland, vor allem aus datenschutzrechtlichen Gründen, umstritten. Dabei stellt sich aber zunächst die Frage, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen, Art. 4 Nr.1 DSGVO. Eine Person wird als identifizierbar angesehen, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung, wie z.B. einem Namen, einer Kennnummer, zu Standortdaten, oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, identifizierbar ist. Bei den vom PKW aufgezeichneten Bildern gilt eine Person nach der Rechtsprechung meistens als identifizierbar. Hierzu hat sich die Meinung durchgesetzt, dass es ausreicht, dass bei der Identifizierbarkeit zwar nicht nur auf Zusatzinformationen des Verantwortlichen abgestellt werden muss, aber auch nicht jede irgendwo vorhandene Zusatzinformation ausreicht. Gesichtserkennungssoftware ist im öffentlichen, wie im privaten Sektor weit verbreitet. Zudem verfügen Verantwortliche im Falle einer Straftat über rechtliche Mittel, sich Zusatzinformationen eines Dritten zur Identifizierung einer Person verfügbar zu machen. Das durch die Fotoaufnahmen Personen zumindest identifizierbar sein könnten, ist daher anzunehmen. Aus diesem Grund liegt bei der Verwendung des Wächtermodus auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor, sofern etwa unbeteiligte Passanten oder auch der Einbrecher gefilmt werden.

Für Heiko Dünkel ist der Fall damit klar: „Nutzer:innen müssten von Pasanten:innen, die zufällig am Auto vorbeilaufen, Einwilligungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten einholen. Wer die Funktion nutzt, verstößt daher gegen das Datenschutzrecht und riskiert ein Bußgeld“. Konkret wirft der vzbv dem Autokonzern daher vor, seinen Kunden zu verschweigen, dass sie bei der Nutzung des Wächter-Modus zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet sind und bei Verstößen ein Bußgeld riskieren.

Herr Dünkel spricht bei seinem Einwand das zentrale Rechtsprinzip der DSGVO an: dass Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Diesem Grundsatz nach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa die Verarbeitung von Videoaufzeichnungen im Wächter-Modus, grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erklärt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a iVm. Art. 7 DSGVO) oder ein Gesetz die Verarbeitung erlaubt. Beides sind so genannte Legitimationsgrundlagen.

Deshalb stellt sich bereits hier die Frage, warum Herr Dünkel die Einwilligung als einzige mögliche Legitimationsgrundlage heranzieht und nicht auch das berechtigte Interesse der Nutzer an einer Beweisverwertung im Fall des Diebstahls und an einer generellen Diebstahlsprävention eine taugliche Rechtsgrundlage gem. Art. 6 Abs.1 DSGVO darstellt. Denn nach Art. 6 Abs.1 S.1 lit.f) DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen erforderlich ist und Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Die Grundprinzipien der Interessensabwägung

Die Abwägung der Interessen kann man sich als Waagschale vorstellen in denen die nach beeinflussenden Faktoren gewichteten Interessen des Datenverarbeiters und betroffenen Personen gesammelt werden. Dabei ist jedes Interesse, dass weder rechtswidrig noch im Konflikt mit der deutschen Rechtsordnung steht, als berechtigt anzuerkennen (z.B. das Interesse des Fahrzeughalters, sein Eigentum vor Diebstahl und Sachbeschädigung zu schützen). Für den Datenverarbeiter negativ beeinflussende Faktoren, die bei einer Abwägung der Interessen stärker gewichtet werden, können etwa die Verarbeitung besonders sensibler Daten oder die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittstaat mit unzureichendem Datenschutzniveau (z.B. USA) sein. Positiv beeinflussende Faktoren wären hingegen etwa ein hoher Schutz der erhobenen personenbezogenen Daten (z.B. durch eine Verschlüsselung) oder die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht unmittelbar einer Person zugeordnet werden können.

Die Datenverarbeitung muss außerdem zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich sein. Sie ist dann erforderlich, wenn ihr Zweck durch kein anderes, milderes Mittel erreicht werden kann.

Die Abwägung

Ist der Wächter-Modus aktiviert, wird die Umgebung nicht etwa permanent aufgezeichnet. Vielmehr beginnt das Fahrzeug erst dann mit der Videoaufzeichnung, wenn eine erhebliche Bedrohung erkannt bzw. angenommen wird. Das bedeutet, dass nicht ständig alle Passanten:innen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG eingeschränkt werden (wie dies etwa an Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Plätzen der Fall ist), sondern nur dann, wenn ein Ereignis, ausgelöst z.B. durch Einbruchssensoren, diese Maßnahme auslöst. Von einer anlasslosen Aufzeichnung des Geschehens im Fahrzeugumfeld, zu der der vzbv eine Ähnlichkeit erkennt, kann daher keine Rede sein.

Bei der Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Nutzer und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Passanten:innen kommt es aber auch auf die konkreten Umstände der Videoaufnahmen an. Der Nutzer kann sich etwa entscheiden, auf welchen Parkplätzen er den Wächter-Modus aktiviert oder darauf verzichtet, je nach seiner Sicherheitseinschätzung. Und obwohl dem informationellen Selbstbestimmungsrecht ein hohes Schutzniveau zukommen muss, so darf nicht vergessen werden, dass es sich bei den Videoaufnahmen nicht um Aufnahmen des Privat- oder Intimbereichs handelt und unbeteiligte Personen in der Regel nur kurz im Vorbeigehen aufgezeichnet werden.

Ferner müssen auch Aspekte wie die Speicherdauer und Zugriffsbeschränkungen beachtet werden. Die Aufnahmen von Personen werden etwa nicht im Fahrzeug selbst gespeichert. Eine Speicherung von Videoaufnahmen ist nur auf einem vom Nutzer zur Verfügung gestellten USB-Speicher möglich. So kann theoretisch jeder Nutzer selbst entscheiden, in welchen Abständen er die aufgenommenen Videos auf seinem USB-Speichermedium löscht bzw. wie er diese durch Verschlüsselung vor unberechtigter Nutzung sichert. Eine Weitergabe der Daten an Tesla findet ebenfalls nicht statt.

Nach Abwägung all dieser Faktoren ist es klar, dass das berechtigte Interesse der Nutzer gem. Art. 6 Abs.1 S.1 lit.f) DSGVO zumindest als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Daher bleibt es abzuwarten, ob das Landgericht Berlin auch wirklich der Einschätzung Herrn Dünkels folgen wird. Tesla selbst hat sich zu der Klage bisher nicht öffentlich geäußert. Der vzbv hat mit seiner Klage aber auf jeden Fall berechtigte Fragen aufgeworfen.

Fazit

Bis zur Urteilsverkündung sollten Tesla-Fahrer in Bezug auf den Wächter-Modus einiges beachten: Der Wächter-Modus sollte möglichst nur in dann eingeschaltet sein, wenn es ernstzunehmende Zweifel an der Sicherheit des PKW auf dem Parkplatz gibt, z.B. wenn es an dem etwaigen Ort bereits zum Vandalismus gekommen ist. Sollten Sie den Wächter-Modus im geparkten Zustand nicht nutzen, entfernen Sie das USB-Speichermedium und verwahren Sie ihn an einem Ort auf, der zugriffsbeschränkt ist. Löschen Sie die Aufnahmen auf dem USB-Speichermedium in kurzen, regelmäßigen Abständen und sorgen Sie für eine Verschlüsselung des USB-Sticks mit einer Methode, die dem Stand der Technik entspricht (BSI Empfehlung).

Die gerichtliche Klärung der Frage, inwieweit Tesla, seinen Kunden gegenüber, eine Aufklärungspflicht bezüglich der datenschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen Funktionen hat, wird das Landgericht Berlin wohl länger beschäftigen. Bemerkenswert ist insoweit schon jetzt, dass der Bundesverband nur Tesla angeklagt hat und nicht sämtliche Hersteller von Dashcams, die die Überwachung der PKW-Umgebung ermöglichen. Denn auch diese müssten Ihre Nutzer entsprechend über die Einhaltung der DSGVO informieren.