Informationspflichten bei Videoüberwachung
Geschrieben von Christian Scholtz, veröffentlicht am 04.01.2019Auch bei Videoüberwachung müssen die Informationspflichten eingehalten werden.
Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden müssen Unternehmen auch bei der Videoüberwachung öffentlicher Räume die Informationspflichten gem. Art. 13, 14 DSGVO einhalten. Die bisher oft verwendeten Hinweisschilder mit einem einfachen Kamerasymbol genügen diesen Anforderungen nicht mehr.
Um die Informationspflichten ausreichend zu wahren, sind folgende Mindest-Angaben auf den Hinweisschildern ab sofort zwingend zu berücksichtigen:
- Kamerasymbol, Piktogramm (z.B. nach DIN 33450)
- Angaben zum Verantwortlichen der Videoüberwachung
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
- Rechtsgrundlage und Zwecke der Verarbeitung
- Angaben über das bestehende berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
- Dauer der Speicherung
- Hinweise zu den Rechten der Betroffene
Da die Hinweise zu den Rechten der Betroffenen recht umfangreich sind, bietet es sich an, zwischen zwei unterschiedlichen Hinweisschildern zu differenzieren. Der sogenannte Vorabhinweis enthält die Angaben der Nummern 1-6, der etwas ausführlichere Hinweis enthält die vollständigen Angaben der Nummern 1-7.
Der Vorabhinweis sollte idealerweise immer vor dem Bereich angebracht werden, ab dem eine Videoüberwachung beginnt. Hierdurch ist sichergestellt, dass sich der Betroffene im Vorfeld über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Form von Videoaufzeichnungen ausreichend informieren kann.
Der ausführlichere Hinweis, der zudem Angaben zu den Rechten der Betroffenen enthält, ist hingegen an gut einsehbaren Orten (z.B. im Empfangsbereich, am Parkscheinautomaten, an der Eingangstür) anzubringen.
Selbstverständlich halten wir für Sie auch die notwendigen Vorlagen bereit – diese finden Sie ab sofort auf Ihrer Datenschutz-Plattform im Ordner “Datenschutzerklärungen”. Bei weiteren Fragen zum Thema Videoüberwachung können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.