HinSchG: Meldestellen intern vs. extern
Geschrieben von Kelebek Hirsch, veröffentlicht am 03.03.2026Das seit Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet viele Unternehmen, ein sicheres Meldesystem zu implementieren. Whistleblower sollen Missstände aufdecken, ohne ihre berufliche Existenz zu gefährden. Das Gesetz sieht zwei Wege für Meldungen vor. Dieser Beitrag gibt einen Überblick.
Das Hinweisgebergesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von Meldestellen
- Die interne Meldestelle, die innerhalb eines Unternehmens oder einer Behörde angesiedelt und für Hinweise zuständig ist, die das eigene Unternehmen betreffen.
- Die externe Meldestelle, die außerhalb des betroffenen Unternehmens angesiedelt ist, bei einer staatlichen Behörde. Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist dabei zentrale Ansprechpartnerin (§ 19 HinSchG), daneben gibt es die bereichsspezifische externe Meldestelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (§ 21 HinSchG), und das Bundeskartellamt (§ 22 HinSchG).
Wo sollen Beschäftigte melden?
Hinweisgebenden, die im beruflichen Kontext von Missständen in Unternehmen und Behörden erfahren und diese melden wollen, empfiehlt das Gesetz, sich an die interne Meldestelle zu wenden. (§7 HinSchG Abs. 3)
Interne Meldestellen kennen die Unternehmensstrukturen und können gezielter und schneller auf gemeldete Verstöße reagieren als externe Behörden. Wer sich als Hinweisgeber frühzeitig an die interne Meldestelle wendet, deckt Missstände auf, dass auch dazu führt, dass interne Kontrollen überdacht werden. Wenn allerdings interne Meldewege als unzureichend oder nicht vertrauenswürdig wahrgenommen werden, können die extern stehenden Stellen gewählt werden.
Die internen und externen Meldestellen unterscheiden sich in ihren Aufgaben und Tätigkeiten nicht wesentlich voneinander. Sowohl interne als auch externe Meldestellen müssen Meldekanäle einrichten, Meldeverfahren durchführen und prüfen sowie Folgemaßnahmen treffen.
Hinweisgeber haben ein freies Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle. (HinSchG §7 Abs. 1 S. 1)
Fazit
Interne Meldestellen dienen der schnellen unternehmensinternen Problemlösung, während externe Meldestellen als unabhängige staatliche Kontrollinstanz fungieren. Beide Wege sind mit gleichen Schutzrechten für den Hinweisgeber verbunden, sofern dieser in gutem Glauben handelt.
Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu HinSchG: Meldestellen intern vs. extern


Kelebek Hirsch,
Juristin mit Schwerpunkt Datenschutzrecht und Hinweisgeberschutzgesetz. Sie unterstützt unsere Consultants durch wissenschaftliche Arbeit zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen.
Auf unserem Blog schreibt sie über Themen rund um Datenschutz, HinSchG und Informationssicherheit.
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