Für welche Unternehmen gilt das BFSG? Gibt es Ausnahmen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen, digitale und physische Angebote barrierefrei zu gestalten.

Für diese Unternehmen gilt das BFSG

Das BFSG betrifft nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch private Unternehmen. Fällt ein Produkt oder eine Dienstleistung innerhalb des Geltungsbereiches des BFSG, müssen Händler, Hersteller, Importeure und Dienstleistungserbringer die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Für diese Unternehmen gilt das BFSG nicht

Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Allerdings muss es klar ersichtlich sein, dass es sich dabei um B2B-Shops handelt und nicht an Verbraucher verkauft wird.

Diese Ausnahmen gibt es

Ausnahmen gibt es im BFSG für Kleinstunternehmen im Sinne von § 2 Nr. 17 BFSG, die im BFSG geregelte Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 S. 1 BFSG). Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Beschäftigte aufweisen und einen maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro nicht überschreiten. Für diese gilt das BFSG nicht.

Bietet ein Wirtschaftsakteur keine der in § 1 Absatz 3 BFSG  aufgezählten relevanten Dienstleistungen an oder erzeugt kein für das Gesetz in § 1 Absatz 2 BFSG relevantes Produkt, finden die Regelungen des BFSG keine Anwendung.

In Ausnahmefällen könnte noch eine unzumutbare Härte nach Anlage 4 BFSG vorliegen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein kleines Unternehmen, das spezielle, selten nachgefragte Produkte herstellt, teure Anpassungen und Schulungen durchführen müsste, was über 50 % der jährlichen Betriebskosten ausmacht.