Datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer GPS-Ortung bei Firmenwagen

Geschrieben von Christian Scholtz, veröffentlicht am 07.02.2020

GPS-Ortung bei Firmenwagen  

Die Verwendung von globalen Positionsbestimmungssystemen (GPS) im Beschäftigungsverhältnis wird derzeit heiß diskutiert und ist immer häufiger Gegenstand der aktuellen Rechtsprechung. Besonders aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt es hier einiges zu beachten. Erfahren Sie mehr im folgenden Beitrag.  

Warum nutzen Unternehmen die GPS-Ortung?  

Die Ortung von Firmenfahrzeugen bei der täglichen Arbeit werden aus Gründen der präventiven Abwehr von Diebstählen, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Einsatzkoordinierung genutzt. Üblicherweise werden Routendaten (zu Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Standzeit) erhoben und gespeichert. All diese Daten können einem Arbeitnehmer zugeordnet werden und sind daher grundsätzlich personenbezogen. Unternehmen orten die Fahrzeuge der Arbeitnehmer aber auch aufgrund verschiedenster Vorfälle in der Vergangenheit. Denkbar sind vor allem die unerlaubte private Nutzung oder vermeidbare Mehrfahrten mit dem Firmenfahrzeug.  

Wann ist der Einsatz einer GPS-Ortung zulässig?  

Werden im Unternehmen GPS-fähige Firmenfahrzeuge genutzt, muss deren Einsatz in jedem Fall auf die Einhaltung geltender Datenschutzvorschriften hin überprüft werden. Denn die Aufsichtsbehörden haben die Nutzung einer GPS-Ortung bei Firmenfahrzeugen nicht per se aus Gründen des Datenschutzes verboten.  

Können Unternehmen für die GPS-Ortung einen legitimen Zweck nachweisen und lässt sich die Verarbeitung auf eine Rechtsgrundlage stützen, so kann die Nutzung einer GPS-Ortung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses durchaus zulässig sein. Als legitimer Zweck werden vor allem die Erhöhung der Verkehrssicherheit oder die persönliche Sicherheit des Arbeitnehmers anerkannt. Aber auch die Einsatzkoordinierung kann als legitimier Zweck vorgelegt werden. Bei letzterem ist es jedoch wichtig, dass für die Koordinierung von Einsätzen keine anderweitige bzw. datenschutzrechtlich mildere Möglichkeit vorhanden ist.  

Die GPS-Ortung von Fahrzeugen lässt sich dabei nach Ansicht der Aufsichtsbehörden entweder auf § 26 Abs. 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses) stützen oder aufgrund eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO legitimieren. Denkbar wäre auch die Einwilligung des Arbeitnehmers gem. § 26 Abs. 2 BDSG i.V.m. Art. 7 DSGVO 

Rechtsgrundlage gem. § 26 Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses) 

So ist es beispielsweise datenschutzrechtlich unproblematisch, wenn die punktuelle Ortung der Firmenfahrzeuge zur reinen Standortbestimmung erfolgt, um etwa mögliche Folgeaufträge zu koordinieren. Auch die Erfassung der Arbeitszeit kann mittels eins Ortungssystems zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses und daher auf Grundlage des § 26 Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erfolgen.  

Rechtsgrundlage gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) BDSG (Berechtigtes Interesse) 

Anders zu beurteilen ist z.B. die Verarbeitung von Streckendaten zur Rückverfolgung der Auftragsanfahrt oder die Erhebung der Geschwindigkeit wenn sich diese auf das berechtigte Interesse stützen soll. Hier ist die Datenverarbeitung an den Voraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zu messen. Denn wer sich auf das berechtigte Interesse stützt, muss eine Abwägung der eigenen Interessen mit den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers durchführen.  

Rechtsgrundlage gem. Art. 26 Abs. 2 BDSG (Einwilligung) 

Als weitere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von GPS-Daten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses kommt die Einwilligung des Arbeitnehmers gem. § 26 Abs. 2 BDSG i.V.m. Art. 7 DSGVO in Betracht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass in der aktuellen Rechtsprechung und nach Ansicht der Aufsichtsbehörden die Einwilligung als Rechtsgrundlage für eine GPS-Ortung kritisch zu bewerten ist 

Denn es gilt bei der Einwilligung die sehr strengen Formvorschriften einzuhalten und den Arbeitnehmer über sein bestehendes Widerrufsrecht aufzuklären. Dieses Widerrufsrecht dürfte wohl auch für den Arbeitgeber ein Problem darstellen.  

Was gilt nun zu beachten?  

Für einen datenschutzkonformen Einsatz einer GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen sollten Unternehmen folgendes beachten:  

  • Halten Sie den Grundsatz der Datensparsamkeit ein. Die routinemäßige Ortung eines Fahrzeugs ist unzulässig, wenn sie unabhängig von der notwendigen Planung erfolgt. Kann der Aufenthaltsort des Beschäftigten auch direkt bei diesem durch einen Anruf erhoben werden, ist ein Ortungssystem für diesen Zweck nicht erforderlich. 
  • Die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage müssen klar im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO dokumentiert und gegenüber den Beschäftigten in transparenter Weise kommuniziert werden. Hiernach ist insbesondere über den Erhebungszweck und –umfang sowie über die Auskunftsrechte hinsichtlich der gespeicherten Daten gem. Art. 13 DSGVO zu informieren. Ansonsten liegt eine verbotene heimliche Überwachung vor. 
  • Die Beschäftigten sind darüber hinaus über die Regelungen der Zugangsberechtigung zu den gespeicherten Daten sowie der Protokollierung der Speicherung und der Festlegung der Speicherdauer der Daten zu informieren. 
  • Die GPS-Ortung erfordert nach der Whitelist der Datenschutzkonferenz grundsätzlich eine Datenschutzfolgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO. 
  • Beachten Sie zudem die Grundsätze des data protection by design gem. Art. 25 DSGVO. Den Arbeitgeber trifft die besondere Verantwortung schon im Vorfeld auf einen datenschutzkonformen Einsatz der Geräte zu achten und dies ggf. schon bei Kauf seiner Geräte und Systeme zu berücksichtigen. 
  • Erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung, so sind hier auch die strengen Voraussetzungen der Freiwilligkeit im Beschäftigungsverhältnis und eine Belehrung über das in Art. 7 Abs. 3 DSGVO normierte Widerrufsrecht zu beachten.  

 Fazit 

Der Einsatz einer GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen ohne private Nutzung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht durchaus zulässig. Unternehmen müssen jedoch beachten, dass sie hierfür über die erforderlichen Rechtsgrundlagen und über einen legitimen Zweck verfügen müssen. Fehlt es daran, so sollten Unternehmen auf den Einsatz einer GPS-Ortung der Firmenfahrzeuge verzichten. Die Einwilligung als Rechtsgrundlage wäre möglich, muss sich jedoch an den strengen Formvorschriften des § 26 Abs. 2 BDSG und Art. 7 DSGVO messen. Wir empfehlen daher auf die anderen Rechtsgrundlagen zurückzugreifen.  

Wichtige Aufgaben des Verantwortlichen im Rahmen einer GPS-Ortung sind vor allem die Aufnahme dieser Datenverarbeitung in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung und die Erstellung erforderlicher Datenschutzhinweise für die Arbeitnehmer 

Sollten Sie Fragen zum datenschutzkonformen Einsatz der GPS-Ortung haben, steht Ihnen das Team der WS Datenschutz GmbH gerne zur Verfügung.